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Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Hessen für Abschaffung der Vorfälligkeitspflicht für Sozialversicherungsbeiträge

Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Hessen MIT fordert die Abschaffung der Vorfälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge. Die Sozialkassen hätten zur Zeit Rücklagen im zweistelligen Milliardenbereich. Insbesondere deshalb sei der Grund der damaligen Vorfälligkeit weggefallen, erklärte der Landesvorsitzende der Hessischen IT, Frank Hartmann (Fulda).

Die doppelte Belastung der Arbeitgeber mit einem zusätzlichen bürokratischen Verwaltungsaufwand und einem Entzug von Liquidität bleibe ein Ärgernis. Deswegen habe die MIT schon lange die Abschaffung der Vorfälligkeitspflicht gefordert. Die Hessische MIT bitte daher die CDU-Landtagsfraktion, im Hessischen Landtag einen Gesetzesentwurf einzubringen, mit dem die Hessische Landesregierung zu einer Initiative im Deutschen Bundesrat aufgefordert wird mit dem Ziel, die zum Jahr 2006 eingeführte Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge rückgängig zu machen.

Mit dem sogenannten Rentenentlastungsgesetz vom 3. August 2005 habe die damalige rot-grüne Bundesregierung beschlossen, ab Januar 2006 die Zahlungsfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge vorzuverlegen. Anstatt bis zum 15. des Folgemonats mussten die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bereits zum drittletzten Bankarbeitstag für den Folgemonat zahlen. Damit sollte zu dieser Zeit insbesondere die Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert werden.

Diese Regelung habe für Arbeitgeber und insbesondere mittelständische Betriebe erhebliche negative Konsequenzen und führe seitdem zu zusätzlichen Belastungen, stellte Hartmann fest. Zum einen müssten die Arbeitgeber ihre Lohnkosten zu einem Zeitpunkt zahlen, zu dem die tatsächliche Höhe, insbesondere bei Abrechnungen nach erbrachten Arbeitsstunden, noch nicht bekannt sei. Im Folgemonat müssten daher die Erklärungen der Arbeitgeber entsprechend den tatsächlichen Entgelten regelmäßig korrigiert werden. Damit habe diese Regelung zu einem erheblichen bürokratischen und finanziellen Mehraufwand geführt.

Zum anderen habe man den Arbeitgebern durch die vorgezogene Fälligkeit und der Zahlung von 13 Beiträgen im Jahre 2006 Liquidität entzogen. Je nach Eigenkapitalausstattung und Liquiditätslage des Unternehmens wirke sich dies bis heute auf die jährlichen Zinsbelastungen für Fremdkapital beziehungsweise auf die Rentabilität aus. Die Investitionsfähigkeit und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen werde durch diese Regelung behindert.

Der Grund für die damalige Einführung der Vorfälligkeit sei zwischenzeitlich weggefallen. Die Sozialkassen weisen aktuell eine Liquidität im zweistelligen Milliardenbetrag aus. Die doppelte Belastung der Arbeitgeber mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und einem Entzug von Liquidität bleibe. Daher sei es eine richtige Entscheidung, die Regelung zur Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge rückgängig zu machen, erklärte die Hessische MIT.

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