Written by 6:44 Politik & Wirtschaft

Änderungen bei der Mindestlohndokumentation

Im Rahmen des Mindestlohngesetzes muss der Arbeitgeber seit dem 01. Januar 2015 für Minijobber und Kurzeitbeschäftigte die tägliche Arbeitszeit genau dokumentieren. In jenen Branchen, die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit genannt werden (z.B. Baugewerbe, Gastronomie oder Gebäudereinigungsgewerbe) besteht diese Dokumentationspflicht sogar generell für alle Mitarbeiter, sofern sie bisher nicht mehr als 2.958,00 Euro brutto pro Monat verdient haben.

Diese Grenze ist seit dem 01. August 2015 auf brutto 2.000,00 Euro pro Monat abgesenkt worden. Um aber Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Handwerk vielfach nach geleisteten Stunden bezahlt wird und die Monatseinkommen deshalb schwanken können, hat die Kreishandwerkerschaft Fulda vorsichtshalber bei der Bundestagsabgeordneten Birgit Kömpel (MdB) in dieser Sache nochmal nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

„Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn in den letzten 12 Monaten nachweißlich über 2.000,- Euro brutto gezahlt wurde. Das Gehalt darf dabei schwanken, wenn es 2.000,- Euro immer übersteigt. Diese Grenze wurde gezogen, weil ab 2.000,- Euro auch bei Ausschöpfen der Höchstarbeitszeit (bei saisonalen Schwankungen) sichergestellt ist, dass der Mindestlohn gezahlt wurde. Ich hoffe, Ihnen auf diesem Wege behilflich gewesen zu sein….“

Die Kreishandwerkerschaft Fulda weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der 2.000-Euro-Entgeltgrenze um einen absoluten Betrag handelt. Wird er nur einmal unterschritten, lässt dies die Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnungspflicht in den im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit genannten Branchen wieder aufleben.

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