{"id":22652,"date":"2009-03-05T06:14:27","date_gmt":"2009-03-05T05:14:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.schoene-nachrichten.de\/?p=22652"},"modified":"2009-03-04T21:57:11","modified_gmt":"2009-03-04T20:57:11","slug":"pb-zur-enev-zuschuesse-noch-mitnehmen-bauvertrag-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=22652","title":{"rendered":"PB zur EnEV: Zusch\u00fcsse noch mitnehmen, Bauvertrag beachten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Berlin. <\/strong>Wer seit dem 1. Januar 2009 neu baut, der muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energie-W\u00e4rme-Gesetzes, kurz EEW\u00e4rmeG, einhalten. Au\u00dferdem muss sein Neubau der aktuellen Energieeinsparverordnung entsprechen. Zurzeit gilt noch die EnEV 2007, die aber im Laufe des Jahres novelliert werden soll. \u201eBauen ist jetzt besonders g\u00fcnstig: Die Zinsen sind niedrig und der Bund hat die Zusch\u00fcsse f\u00fcr energiesparendes Bauen gem\u00e4\u00df EnEV 2007 noch einmal kr\u00e4ftig erh\u00f6ht. Bauherren sollten diese Chancen nutzen, aber gleichzeitig auch besonders aufpassen\u201c, warnt Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB), \u201edamit ihr neues Haus zum Schluss auch den dann geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht.\u201c\u00c2\u00a0 <!--more--><\/p>\n<p><strong>Streit ist vorprogrammiert<\/strong><\/p>\n<p>Dies gilt besonders f\u00fcr die K\u00e4ufer schl\u00fcsselfertiger H\u00e4user. W\u00e4hrend beim konventionellen Hausbau der Architekt auf die Einhaltung aller Vorschriften achtet und seinen Bauherrn vor Schaden bewahrt, kommt es beim Schl\u00fcsselfertighaus immer darauf an, was im Vertrag ausgehandelt wurde. Und dort, so die langj\u00e4hrige Erfahrung des Verbraucherschutzverbandes, taucht h\u00e4ufig der Passus auf, es gelte \u201edie bei Vertragabschluss g\u00fcltige Energieeinsparverordnung\u201c.<\/p>\n<p>Das kann t\u00fcckisch f\u00fcr den Bauherren werden: Verz\u00f6gert sich n\u00e4mlich der Baubeginn und tritt nach Vertragsschluss &#8211; aber noch vor Stellung des Bauantrags oder dem Eingang der Bauanzeige bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde &#8211; die neue Energieeinsparverordnung in Kraft, dann muss der Neubau auch der novellierten Verordnung entsprechen. Die dann gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Planung n\u00f6tigen zus\u00e4tzlichen Energiesparma\u00dfnahmen verteuern den Neubau im Nachhinein. Der Streit dar\u00fcber, wer die Kosten daf\u00fcr tr\u00e4gt \u2013 K\u00e4ufer oder Bauunternehmer &#8211; ist programmiert.<\/p>\n<p>\u201eGerade in diesem Jahr kann das vielen Hausk\u00e4ufern passieren\u201c, warnt Bauherrenberater Thomas Penningh. \u201eSie haben m\u00f6glicherweise noch im Herbst 2008 den Bauvertrag abgeschlossen und dabei weder die Vorgaben des seit Jahresbeginn geltenden EEW\u00e4rmeG noch die kommende EnEV-Novelle bedacht.<\/p>\n<p><strong>Verordnung gilt vor Vertrag<\/strong><\/p>\n<p>Oder sie haben sogar auf Anraten des Bauunternehmers die EnEV 2007 ausdr\u00fccklich festschreiben lassen, weil sie hoffen, dass deren energetische Standards preiswerter zu erf\u00fcllen sind als die Vorgaben der geplanten EnEV 2009. Solche Vereinbarungen werden nun zum Bumerang, denn gleich, was im Vertrag steht, es gilt immer die aktuelle Energieeinsparverordnung. Und sie allein regelt auch, ab wann sie f\u00fcr einen Neubau zutrifft \u2013 im Augenblick gilt sie ab der Stellung des Bauantrags beziehungsweise ab Eingang der Bauanzeige beim Bauamt. Keinesfalls ab Vertragsabschluss.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig regeln Bauunternehmen das Problem der EnEV auch direkt in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen. Dann steht unter Umst\u00e4nden im \u201eKleingedruckten\u201c, es gelte die EnEV zum Zeitpunkt der Vertragabschlusses. \u201eHier<br \/>\nkann sich der K\u00e4ufer entspannt zur\u00fccklehnen\u201c, erkl\u00e4rt Thomas Penningh, \u201edenn als Teil der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ist eine solche Klausel unwirksam und der VPB hat auch schon Unternehmen deshalb erfolgreich abgemahnt.\u201c Hausk\u00e4ufer sollten sich also in so einem Fall nicht zu Nachzahlungen n\u00f6tigen lassen.<\/p>\n<p>Sch\u00fctzen k\u00f6nnen sich K\u00e4ufer schl\u00fcsselfertiger Immobilien vor Streit um Nachzahlungen, wenn sie im Bauvertrag ausdr\u00fccklich festschreiben lassen: Geschuldet wird die Ausf\u00fchrung nach den Regeln der geltenden Energieeinsparverordnung. \u201eAn sich\u201c, res\u00fcmiert Thomas Penningh, \u201esollte dies selbstverst\u00e4ndlich sein. Die Erfahrung zeigt aber: Bauherren m\u00fcssen wachsam sein und sollten ihren Bauvertrag deshalb grunds\u00e4tzlich vor der Unterzeichnung vom Sachverst\u00e4ndigen pr\u00fcfen lassen.\u201c<\/p>\n<p>Weitere Informationen beim Verband Privater Bauherren (VPB) e.V., Bundesb\u00fcro, Chausseestra\u00dfe 8, 10115 Berlin, Telefon 030 2789010, Fax: 030 27890111, E-Mail: info@vpb.de, Internet: <a href=\"http:\/\/www.vpb.de\" target=\"_blank\">www.vpb.de<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Berlin. Wer seit dem 1. Januar 2009 neu baut, der muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energie-W\u00e4rme-Gesetzes, kurz EEW\u00e4rmeG, einhalten. Au\u00dferdem muss sein Neubau der aktuellen Energieeinsparverordnung entsprechen. 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