{"id":183175,"date":"2019-11-19T20:11:31","date_gmt":"2019-11-19T19:11:31","guid":{"rendered":"http:\/\/fuldaer-nachrichten.de\/?p=183175"},"modified":"2019-11-19T20:11:31","modified_gmt":"2019-11-19T19:11:31","slug":"geschiedene-eltern-wer-bestimmt-den-kindergarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=183175","title":{"rendered":"Geschiedene Eltern: Wer bestimmt den Kindergarten?"},"content":{"rendered":"<p>Haben geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht f\u00fcr ein Kind, m\u00fcssen sie sich bei wichtigen Themen einigen. K\u00f6nnen sie keine Einigung dar\u00fcber erzielen, in welchen Kindergarten das Kind gehen soll, bestimmt das Gericht, wer von beiden entscheiden darf. Ma\u00dfgeblich ist dabei das Kindeswohl. Besucht das Kind schon seit einiger Zeit einen Kindergarten und f\u00fchlt sich dort wohl, ist ihm ein Wechsel nicht zuzumuten. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Hamm entschieden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum ging es bei Gericht?<\/strong><br \/>\nEin geschiedenes Paar teilte sich das Sorgerecht f\u00fcr seinen vierj\u00e4hrigen Sohn. Das Kind wohnte bei der Mutter, es gab jedoch eine Umgangsvereinbarung, durch die der Vater regelm\u00e4\u00dfig Zeit mit seinem Sohn verbrachte. F\u00fcr Streit sorgte allerdings die Wahl des Kindergartens. Mutter und Vater hatten hier unterschiedliche Vorstellungen und konnten sich nicht einigen. Bei wichtigen Fragen f\u00fcr das Kind muss es jedoch bei einem gemeinsamen Sorgerecht eine Einigung geben. Die Mutter beantragte beim Familiengericht, ihr die alleinige Entscheidung \u00fcber die Wahl des Kindergartens zu \u00fcberlassen. Der Vater wandte sich dagegen und begr\u00fcndete seine Pr\u00e4ferenz f\u00fcr den anderen Kindergarten ausf\u00fchrlich. Auch er beanspruchte die alleinige Entscheidungsbefugnis in dieser Frage. In erster Instanz \u00fcbertrug das Familiengericht die Entscheidung der Kindesmutter. Hauptargument war, dass keiner der beiden Kinderg\u00e4rten Nachteile f\u00fcr das Kind habe. Allerdings m\u00fcsse die Mutter den Kindergartenbesuch mit ihren Zeitpl\u00e4nen und ihrem Beruf koordinieren. Da ihr Alltag hier mehr betroffen sei als der des Vaters, d\u00fcrfe die Mutter auch \u00fcber den Kindergarten entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil<\/strong><br \/>\nDas Oberlandesgericht befasste sich in zweiter Instanz mit dem Fall. Das Gericht besch\u00e4ftigte sich gr\u00fcndlich mit den Argumenten der Eltern. Beide h\u00e4tten gute Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre jeweilige Kindergartenwahl. \u201eBei derartigen Fragen orientieren sich Gerichte am Kindeswohl\u201c, erl\u00e4utert Michaela Rassat. Allerdings war dieses aus Sicht des Gerichts in keinem der beiden Kinderg\u00e4rten irgendwie gef\u00e4hrdet. Der vom Vater vorgeschlagene Kindergarten bedeutete f\u00fcr das Kind k\u00fcrzere Wege. Die von der Mutter vorgeschlagene Einrichtung hatte ung\u00fcnstigere \u00d6ffnungszeiten. Allerdings sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Kind nun bereits seit 2017 den von der Mutter vorgeschlagenen Kindergarten besuche und sich dort \u2013 nach eigener Aussage \u2013 wohlf\u00fchle. Es habe sich dort eingelebt und reagiere auf den Streit der Eltern zunehmend empfindlich. Ein Wechsel des Kindergartens entspreche damit nicht mehr dem Kindeswohl und sei dem Kind nicht zuzumuten. Das Oberlandesgericht ber\u00fccksichtigte ebenfalls, dass die Mutter in praktischer Hinsicht mehr von den Auswirkungen der Kindergartenwahl betroffen sei. Die Entscheidungsmacht \u00fcber den Kindergarten behielt schlie\u00dflich die Mutter. Die Kosten f\u00fcr das Verfahren mussten beide Elternteile je zur H\u00e4lfte tragen.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr Eltern<\/strong><br \/>\nDie Gerichte entscheiden bei derartigen Fragen immer nach dem Wohl des Kindes. Sie treffen in der Regel keine Grundsatzentscheidungen dar\u00fcber, ob ein p\u00e4dagogischer Ansatz besser oder schlechter ist. \u201eEinen Wechsel des Kindergartens bef\u00fcrwortet das Familiengericht allenfalls dann, wenn das Kind sich dort wirklich nicht wohlf\u00fchlt oder mit Personal oder anderen Kindern nicht zurechtkommt\u201c, so die ERGO Rechtsexpertin. Ansonsten sehen die Gerichte Stabilit\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig als besser an. Eine g\u00fctliche Einigung ist in solchen F\u00e4llen jahrelangen Prozessen vorzuziehen.<\/p>\n<p><strong>OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 2018, Az. 4 UF 154\/17<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Haben geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht f\u00fcr ein Kind, m\u00fcssen sie sich bei wichtigen Themen einigen. K\u00f6nnen sie keine Einigung dar\u00fcber erzielen, in welchen Kindergarten das Kind gehen soll, bestimmt das Gericht, wer von beiden entscheiden darf. Ma\u00dfgeblich ist dabei das Kindeswohl. 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