{"id":183137,"date":"2019-11-18T20:50:53","date_gmt":"2019-11-18T19:50:53","guid":{"rendered":"http:\/\/fuldaer-nachrichten.de\/?p=183137"},"modified":"2019-11-18T20:50:53","modified_gmt":"2019-11-18T19:50:53","slug":"kaufrausch-ohne-reue-verbraucherinformation-des-ergo-rechtsschutz-leistungsservice","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=183137","title":{"rendered":"Kaufrausch ohne Reue &#8211; Verbraucherinformation des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kaufrausch ohne Reue<br \/>\nWorauf Schn\u00e4ppchenj\u00e4ger beim \u201eBlack Friday\u201c- und \u201eCyber Monday\u201c-Einkauf achten sollten<\/p>\n<p>Viele nutzen den \u201eBlack Friday\u201c am 29. November und den \u201eCyber Monday\u201c am 2. Dezember, um g\u00fcnstige Weihnachtsgeschenke zu ergattern. Von den Rabatten gelockt, lassen sich Schn\u00e4ppchenj\u00e4ger gerne auch zum Kauf von teureren Artikeln wie Laptops, Winterjacken oder Markenparf\u00fcms hinrei\u00dfen \u2013 manchmal etwas voreilig. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erkl\u00e4rt, wie K\u00e4ufer erkennen k\u00f6nnen, ob es sich bei den rabattierten Angeboten wirklich um Schn\u00e4ppchen handelt und was sie zu Umtausch und R\u00fcckgabe wissen sollten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wirklich ein Schn\u00e4ppchen?<\/strong><br \/>\nP\u00fcnktlich um Mitternacht zum 29. November startet die allj\u00e4hrliche Rabattschlacht, bei vielen H\u00e4ndlern beginnt sie sogar schon am 28. November um 19 Uhr. Die meisten station\u00e4ren und Online-H\u00e4ndler bieten ihre Produkte dann wieder mit bis zu 60 Prozent Preisnachlass an \u2013 und das durchgehend von \u201eBlack Friday\u201c bis einschlie\u00dflich \u201eCyber Monday\u201c. Was viele nicht wissen: \u201eBei der Angabe der Rabatte beziehen sich die H\u00e4ndler oft auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Diese unterschreiten die H\u00e4ndler \u2013 vor allem online \u2013 jedoch h\u00e4ufig auch \u00fcber die Schn\u00e4ppchentage hinaus. Die Ersparnisse sind dann meist gar nicht so gro\u00df\u201c, wei\u00df Rassat. Daher ist es sinnvoll, mithilfe einer Preissuchmaschine im Internet zu pr\u00fcfen, ob es sich bei dem genannten Preis wirklich um ein g\u00fcnstiges Angebot handelt. Auch die Versandkosten k\u00f6nnen den vermeintlichen Sonderpreis wieder in die H\u00f6he treiben. Onlineshopper sollten sie daher pr\u00fcfen. Das gilt vor allem f\u00fcr Eink\u00e4ufe bei Onlineshops aus dem Ausland. \u201eHier k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich Zollgeb\u00fchren anfallen\u201c, gibt die Juristin zu bedenken. Die Webseite des Zolls informiert \u00fcber die H\u00f6he der m\u00f6glichen Geb\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Umtausch ausgeschlossen?<\/strong><br \/>\n\u201eReduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen\u201c \u2013 dieser Satz ist sicher jedem Schn\u00e4ppchenj\u00e4ger bekannt. \u201eTats\u00e4chlich besteht f\u00fcr den Einkauf in einem Ladengesch\u00e4ft kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Ware reduziert ist oder nicht. Allerdings bieten viele L\u00e4den aus Kulanz einen Umtausch innerhalb einer bestimmten Frist an\u201c, so Michaela Rassat. Da sie dies freiwillig tun, k\u00f6nnen sie reduzierte Ware auch vom Umtausch ausschlie\u00dfen. Anders ist es, wenn die Ware besch\u00e4digt oder anderweitig mangelhaft ist: \u201eDann hat der K\u00e4ufer einen gesetzlichen Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung\u00e2\u20ac\u009d, erkl\u00e4rt die ERGO Expertin. Dieser besteht auch bei preisreduzierter Ware. Das bedeutet: Der K\u00e4ufer kann vom Verk\u00e4ufer eine Nachbesserung (\u00c2\u00a7 439 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)) beziehungsweise einen Austausch verlangen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Kaufvertrag zur\u00fccktreten (\u00c2\u00a7\u00c2\u00a7 440, 323, 326 Abs. 5 BGB). Ausnahme: Die Ware wird gerade wegen einer Besch\u00e4digung mit reduziertem Preis angeboten. Haben Verbraucher das Schn\u00e4ppchen online ergattert, gilt in jedem Fall ein 14-t\u00e4giges Widerrufsrecht (\u00c2\u00a7 312g und \u00c2\u00a7 355 BGB). Doch davon sind einige im Gesetz ausdr\u00fccklich genannte Artikel ausgeschlossen: \u201eVersiegelte DVDs oder CDs muss der H\u00e4ndler nicht zur\u00fccknehmen, wenn das Siegel entfernt wurde. Gleiches gilt beispielsweise bei Kosmetika, die aus hygienischen Gr\u00fcnden nicht f\u00fcr eine R\u00fcckgabe geeignet sind\u00e2\u20ac\u009d, fasst die Juristin zusammen.<\/p>\n<p><strong>Besonderheiten bei R\u00fccknahme<\/strong><br \/>\nSchn\u00e4ppchenj\u00e4ger, die ihre Ware online oder im Gesch\u00e4ft zur\u00fcckgeben wollen, haben folgende Optionen: \u201eWenn die Ware mangelhaft ist, also beispielsweise der Pullover ein Loch hat, k\u00f6nnen K\u00e4ufer im Gesch\u00e4ft auch ohne Originalverpackung und Kassenbon ihre gesetzlichen Gew\u00e4hrleistungsrechte einfordern \u2013 n\u00e4mlich Reparatur oder Austausch der Ware oder in einigen F\u00e4llen den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag\u201c, so Rassat. Allerdings sollte der Kunde dann beweisen k\u00f6nnen, dass er die Ware tats\u00e4chlich in diesem Laden gekauft hat. Bei Kartenzahlung gen\u00fcgt daf\u00fcr beispielsweise ein Kontoauszug. \u201eAuch beim Onlinekauf k\u00f6nnen sich Kunden auf die gesetzliche M\u00e4ngelhaftung berufen. Zus\u00e4tzlich ist beim Onlinekauf die R\u00fcckgabe innerhalb der 14-t\u00e4gigen Widerrufsfrist m\u00f6glich \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Ware mangelhaft ist oder nicht\u00e2\u20ac\u009d, wei\u00df Rassat. Auch wenn eine R\u00fccknahme beim Onlineshopping zun\u00e4chst einfach erscheint: Laut Gesetz m\u00fcssen Kunden ihren Widerruf m\u00fcndlich oder schriftlich, etwa via E-Mail, erkl\u00e4ren. Einigen H\u00e4ndlern reicht es jedoch aus, wenn die Kunden einen Retourenschein ausf\u00fcllen und der R\u00fccksendung beilegen. Er liegt entweder direkt im Paket oder steht auf der Website des H\u00e4ndlers zum Download bereit. Onlineh\u00e4ndler sind nicht dazu verpflichtet, Retourenkosten zu \u00fcbernehmen. Diese muss n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich der K\u00e4ufer tragen. Aus Kulanz bieten viele H\u00e4ndler es aber dennoch h\u00e4ufig an. Falls das Paket unterwegs abhandenkommt oder den Verk\u00e4ufer besch\u00e4digt erreicht, tr\u00e4gt dieser das Versandrisiko (\u00c2\u00a7 355 Abs. 3 BGB). Allerdings muss der Kunde dann beweisen, dass er das Paket abgeschickt hat. Dazu dient der Beleg, den K\u00e4ufer bekommen, wenn sie eine Retoure bei der Post oder einer Paketstation abgeben. Der Kunde ist daf\u00fcr verantwortlich, die Ware transportsicher zu verpacken. Generell empfiehlt es sich, schon vor einer Bestellung auf die Bedingungen f\u00fcr Widerruf, R\u00fccknahmeprozesse oder m\u00f6gliche R\u00fccksendekosten zu achten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Kaufrausch ohne Reue Worauf Schn\u00e4ppchenj\u00e4ger beim \u201eBlack Friday\u201c- und \u201eCyber Monday\u201c-Einkauf achten sollten Viele nutzen den \u201eBlack Friday\u201c am 29. November und den \u201eCyber Monday\u201c am 2. 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