{"id":183002,"date":"2019-11-12T20:53:27","date_gmt":"2019-11-12T19:53:27","guid":{"rendered":"http:\/\/fuldaer-nachrichten.de\/?p=183002"},"modified":"2019-11-12T20:53:27","modified_gmt":"2019-11-12T19:53:27","slug":"der-ergo-rechtsschutz-leistungsservice-informiert-widerrufsfrist-beim-autokauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=183002","title":{"rendered":"Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert: Widerrufsfrist beim Autokauf"},"content":{"rendered":"<p>Bietet ein Autohaus einen Wagen \u00fcber ein Onlineportal an und organisiert den Vertragsabschluss per E-Mail, handelt es sich deswegen nicht automatisch um ein sogenanntes Fernabsatzgesch\u00e4ft. Das bedeutet, dass Verbraucher den Kauf in einem solchen Fall nicht einfach innerhalb von 14 Tagen widerrufen k\u00f6nnen. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Osnabr\u00fcck entschieden.<\/p>\n<p><strong>Worum ging es bei Gericht?<\/strong><br \/>\nEine Frau hatte auf einem gro\u00dfen Online-Autoportal einen Kombi gefunden, der ihr gefiel. Sie rief bei dem inserierenden Autohaus an und dieses willigte ein, ihr ein Bestellformular per E-Mail zuzuschicken. In der E-Mail hie\u00df es, dass der Kauf erst mit schriftlicher Best\u00e4tigung des Autohauses oder \u00dcbergabe des Fahrzeugs endg\u00fcltig zustande komme. Die Kundin f\u00fcllte das Bestellformular aus, scannte es ein und schickte es per E-Mail zur\u00fcck an das Autohaus. Dann \u00fcberwies sie das Geld. Ihr Ehemann holte das Auto ab. Zehn Monate sp\u00e4ter wollte die Frau den Kauf r\u00fcckg\u00e4ngig machen. Sie berief sich dabei nicht auf M\u00e4ngel des Autos, sondern auf das gesetzliche Widerrufsrecht, welches bei sogenannten Fernabsatzvertr\u00e4gen gilt. Es besagt: Verbraucher k\u00f6nnen Vertr\u00e4ge mit gewerblichen Unternehmern, die online oder per Telefon abgeschlossen wurden, innerhalb von 14 Tagen ohne Begr\u00fcndung widerrufen. Erh\u00e4lt der Verbraucher keine korrekte Widerrufsbelehrung, ist ein Widerruf sogar noch innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen m\u00f6glich. Das Autohaus weigerte sich allerdings, den Vertrag r\u00fcckabzuwickeln: Hier habe es sich nicht um ein Fernabsatzgesch\u00e4ft gehandelt und deshalb sei kein Widerruf m\u00f6glich. Normalerweise versende das Autohaus auch keine Bestellformulare per E-Mail, dies sei eine Ausnahme gewesen.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil<\/strong><br \/>\nDas Landgericht Osnabr\u00fcck gab dem Autohaus recht. Fahrzeuge online zu inserieren und den Kauf ausnahmsweise per E-Mail und Telefon abzustimmen, reiche nicht f\u00fcr einen Fernabsatzvertrag aus. Dieser setze voraus, dass ein organisiertes Fernabsatzsystem vorhanden sei, dass also das Autohaus solche Vertr\u00e4ge generell online oder telefonisch nach einem festen Verfahren abwickle und auch ein organisiertes System zum Versand der Ware habe. Im vorliegenden Fall habe das Autohaus lediglich Anzeigen auf einem fremden Internetportal geschaltet. Einen Versand biete es generell nicht an. Es habe sich daher um einen ganz normalen Autokauf gehandelt. Die Kundin habe also kein Widerrufsrecht.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr den Autokauf?<\/strong><br \/>\nVerbraucher k\u00f6nnen heute auch Autos online kaufen. Ob sie dabei ein Widerrufsrecht haben, h\u00e4ngt allerdings davon ab, wie der Kauf organisiert ist. So gibt es durchaus Hersteller, auf deren Website Kunden mit Hilfe eines entsprechenden Online-Formulars per Mausklick ein Auto kaufen k\u00f6nnen. Der Kunde kann das Auto dann wahlweise abholen oder sich liefern lassen. Dabei handelt es sich um ein organisiertes Online-Absatzsystem und das Widerrufsrecht gilt. Gibt ein Autohaus jedoch lediglich eine Anzeige auf einem Autoportal auf, handelt es sich um einen normalen Kauf ohne Widerrufsrecht \u2013 und zwar auch dann, wenn K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer per E-Mail und Telefon in Kontakt treten. Dann gilt das Widerrufsrecht nicht. Verbraucher k\u00f6nnen in so einem Fall h\u00f6chstens Rechte aus der gesetzlichen Sachm\u00e4ngelhaftung geltend machen. Die setzt aber voraus, dass das Fahrzeug bei \u00dcbergabe mangelhaft war.<br \/>\n<strong>Landgericht Osnabr\u00fcck, Urteil vom 16. September 2019, Az. 2 O 683\/19<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Bietet ein Autohaus einen Wagen \u00fcber ein Onlineportal an und organisiert den Vertragsabschluss per E-Mail, handelt es sich deswegen nicht automatisch um ein sogenanntes Fernabsatzgesch\u00e4ft. 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