{"id":182799,"date":"2019-11-05T10:56:20","date_gmt":"2019-11-05T09:56:20","guid":{"rendered":"http:\/\/fuldaer-nachrichten.de\/?p=182799"},"modified":"2019-11-05T10:56:46","modified_gmt":"2019-11-05T09:56:46","slug":"recht-auf-weihnachtsgeld-verbraucherinformation-des-ergo-rechtsschutz-leistungsservice","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=182799","title":{"rendered":"Recht auf Weihnachtsgeld? &#8211; Verbraucherinformation des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice"},"content":{"rendered":"<p><strong>Recht auf Weihnachtsgeld?<br \/>\nWann Arbeitnehmer mit der willkommenen Sonderzahlung rechnen d\u00fcrfen<br \/>\nF\u00fcr viele Arbeitnehmer ist das Ende des Novembers ein vorgezogenes Weihnachtsfest. Denn dann erhalten etwas mehr als die H\u00e4lfte aller Besch\u00e4ftigten in Deutschland Weihnachtsgeld. Ob es ein Recht auf die Sonderzahlung gibt und welche Regelungen bei Teilzeitangestellten und Minijobbern gelten, wei\u00df Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kein gesetzlicher Anspruch<\/strong><br \/>\nDas Weihnachtsgeld ist eine zus\u00e4tzliche \u2013 steuerpflichtige \u2013 Zahlung, die der Arbeitgeber vor Weihnachten leistet. \u201eEin gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht\u201c, so Michaela Rassat. \u201eEr kann aber in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Zudem kann er sich aus einer betrieblichen \u00dcbung oder der Gleichbehandlung im Kollegen-Kreis ergeben.\u201c Eine sogenannte betriebliche \u00dcbung ist ein Gewohnheitsrecht. Das hei\u00dft, es steht nicht im Gesetz, sondern basiert auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (best\u00e4tigt unter anderem durch das Urteil vom 23. August 2017, Az. 10 AZR 136\/17). Dieses Gewohnheitsrecht gilt, wenn der Arbeitnehmer oder die Belegschaft mindestens drei Jahre lang ein Weihnachtsgeld vorbehaltlos und immer in derselben H\u00f6he oder nach der gleichen Berechnungsmethode erhalten haben.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6he des Weihnachtsgeldes<\/strong><br \/>\nDie H\u00f6he des Weihnachtsgeldes kann, muss aber nicht vertraglich festgelegt sein. Ohne vertragliche Regelung entscheidet der Arbeitgeber, wie hoch es ausf\u00e4llt. Meist entspricht die Sonderzahlung einem festen Prozentsatz des Monatseinkommens. \u201eDer Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Zahlung die ganze Belegschaft im gleichen Ma\u00dfe zu ber\u00fccksichtigen\u201c, wei\u00df die ERGO Rechtsexpertin. \u201eWill er Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln, muss er dies sachlich begr\u00fcnden. Bei der H\u00f6he des Betrages kann er zum Beispiel individuelle Faktoren wie Anzahl der Kinder, Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit oder Erreichen von Zielvorgaben miteinbeziehen.\u201c Einen sachlichen Grund braucht der Arbeitgeber auch, wenn er einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschlie\u00dfen will. Unterschiedlich hohe Weihnachtsgratifikationen zum Beispiel aufgrund des Geschlechts sind diskriminierend und daher nicht erlaubt. \u201eHier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz\u201c, erl\u00e4utert Rassat.<\/p>\n<p><strong>Weihnachtsgeld bei Teilzeit, Minijob oder Befristung<\/strong><br \/>\nZahlt der Arbeitgeber generell Weihnachtsgeld, haben aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch Arbeitnehmer Anspruch darauf, die nicht in Vollzeit arbeiten: \u201eTeilzeit-Mitarbeiter erhalten die vorweihnachtliche Sonderzahlung anteilig\u201c, so die ERGO Expertin. Das gilt auch f\u00fcr Mitarbeiter, die auf 450 Euro-Basis arbeiten, sogenannte Minijobber. Hier richtet sich die Zahlung nach den geleisteten Wochenstunden. Wichtig zu wissen: \u201eMinijobber d\u00fcrfen maximal 450 Euro im Monat oder 5.400 Euro im Jahr verdienen. \u00dcberschreitet das Jahreseinkommen durch die Zahlung von Weihnachtsgeld diese Grenze, besteht Sozialversicherungspflicht\u201c, wei\u00df Rassat. Wer einen befristeten Vertrag hat, f\u00fcr den gelten dieselben Regelungen wie f\u00fcr unbefristet Besch\u00e4ftigte: Es besteht grunds\u00e4tzlich Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Die H\u00f6he richtet sich nach der Besch\u00e4ftigungsdauer. Sind Arbeitnehmer also beispielsweise weniger als ein Jahr lang besch\u00e4ftigt, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld entsprechend k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>Gek\u00fcndigtes Arbeitsverh\u00e4ltnis: Vorsicht bei einer Stichtagsregelung<\/strong><br \/>\nAuch bei einer K\u00fcndigung kann dem Arbeitnehmer eine anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes zustehen. \u201eIn diesem Fall sollte er einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen\u201c, empfiehlt die Juristin. Einige Vertr\u00e4ge enthalten eine sogenannte Stichtagsregelung. Der Arbeitnehmer erh\u00e4lt nur dann Weihnachtsgeld, wenn er sich zu dem genannten Stichtag in einem ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis befindet. Diese Regelung kann einen Arbeitnehmer aber unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung die geleistete Arbeit belohnen m\u00f6chte. Will der Arbeitgeber stattdessen jedoch die Betriebstreue honorieren, ist eine Stichtagsregelung wirksam.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Recht auf Weihnachtsgeld? Wann Arbeitnehmer mit der willkommenen Sonderzahlung rechnen d\u00fcrfen F\u00fcr viele Arbeitnehmer ist das Ende des Novembers ein vorgezogenes Weihnachtsfest. Denn dann erhalten etwas mehr als die H\u00e4lfte aller Besch\u00e4ftigten in Deutschland Weihnachtsgeld. 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