{"id":182016,"date":"2019-10-09T20:10:32","date_gmt":"2019-10-09T18:10:32","guid":{"rendered":"http:\/\/fuldaer-nachrichten.de\/?p=182016"},"modified":"2019-10-09T20:10:32","modified_gmt":"2019-10-09T18:10:32","slug":"auch-fuers-herbstlaub-gibts-regeln-rechts-tipp-der-ideal-versicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=182016","title":{"rendered":"Auch f\u00fcrs Herbstlaub gibt\u00e2\u20ac\u2122s Regeln &#8211; Rechts-Tipp der IDEAL Versicherung"},"content":{"rendered":"<p>Bunte Bl\u00e4tter im Herbst sind sch\u00f6n anzusehen. Meist weniger sch\u00f6n ist es, Garten und Gehweg davon befreien zu m\u00fcssen. Immer wieder sorgt das Herbstlaub f\u00fcr rechtliche Streitigkeiten: Wer muss fegen und wohin mit dem ganzen Laub? Welche Rechte haben Grundst\u00fccksbesitzer, wenn das Laub des Nachbarn bei ihnen landet? Wolfgang M\u00fcller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, gibt Antworten.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Wer muss das Laub entfernen?<\/strong><br \/>\nWenn sich die B\u00e4ume von ihrer Farbenpracht verabschieden, gibt es nicht nur f\u00fcr die Stra\u00dfenreinigung viel zu tun. W\u00e4hrend sie die \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen frei von Laub h\u00e4lt, sind Hausbesitzer und gegebenenfalls auch Mieter in der Pflicht, die Bl\u00e4tter zu beseitigen. \u201eBei Gehwegen, die an ein Grundst\u00fcck grenzen, sowie bei privaten und nicht ausgebauten Stra\u00dfen m\u00fcssen Eigent\u00fcmer in der Regel selbst zum Besen greifen\u201c, erl\u00e4utert Rechtsexperte Wolfgang M\u00fcller. \u201eF\u00fcr die B\u00fcrgersteige vor den H\u00e4usern sind zwar grunds\u00e4tzlich die St\u00e4dte und Gemeinden zust\u00e4ndig, aber diese \u00fcbertragen die Pflicht zur sogenannten Verkehrssicherung meist auf die Hausbesitzer.\u201c Ob die Verkehrssicherungspflicht auf den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer \u00fcbertragen wird, richtet sich nach den \u00f6rtlichen Stra\u00dfenreinigungssatzungen. Diese k\u00f6nnen die Pflicht dann wiederum an ihre Mieter weitergeben. Voraussetzung: Der Mietvertrag muss eine entsprechende Regelung enthalten. Aber auch dann liegt es in der Verantwortung des Eigent\u00fcmers, regelm\u00e4\u00dfig zu kontrollieren, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt.<\/p>\n<p><strong>H\u00e4ufiger Streitpunkt: das Laub des Nachbarn<\/strong><br \/>\nStreit entsteht oft im Nachbarschaftsverh\u00e4ltnis. Wann muss Laub entfernt oder in welchem Umfang muss Laub von den B\u00e4umen des Nachbargrundst\u00fcckes geduldet werden? Diese Fragen stellen sich viele Grundst\u00fccksbesitzer im Herbst. Grunds\u00e4tzlich hat der Eigent\u00fcmer eine Duldungspflicht f\u00fcr das Laub, das von den B\u00e4umen benachbarter G\u00e4rten auf das eigene Grundst\u00fcck f\u00e4llt. Das bedeutet, dass sie das Laub nicht einfach auf das Grundst\u00fcck des Nachbarn kehren oder werfen d\u00fcrfen. Die Duldungspflicht endet allerdings, wenn eine so gro\u00dfe Laubmenge anf\u00e4llt, dass diese dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solcher \u201e\u00dcberhang\u201c liegt vor, wenn her\u00fcberh\u00e4ngende \u00c4ste und Zweige unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viel Laub produzieren. Der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer kann dann eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Reinigungsaufwand und -kosten verlangen. Voraussetzung f\u00fcr eine solche \u201eLaubrente\u201c ist jedoch, dass eine \u201ewesentliche Beeintr\u00e4chtigung\u201c f\u00fcr das eigene Grundst\u00fcck vorliegen muss. \u201eGeld f\u00fcr die anfallende Arbeit k\u00f6nnen sie vom Nachbarn somit lediglich nur dann fordern, wenn die Laubmenge das zumutbare Ma\u00df \u00fcberschreitet\u201c, wei\u00df M\u00fcller. Laut Bundesgerichtshof (BGH) liegt ein solcher Fall vor, wenn beispielsweise die Dachrinnen durch die B\u00e4ume des Nachbargrundst\u00fcckes st\u00e4ndig verstopft sind und dadurch hohe Reinigungskosten entstehen.<\/p>\n<p><strong>Wann und wie oft m\u00fcssen Anlieger fegen?<\/strong><br \/>\nDie Laubmenge ist ausschlaggebend daf\u00fcr, wie h\u00e4ufig Anlieger die Bl\u00e4tter auf den anliegenden \u00f6ffentlichen Gehwegen oder Stra\u00dfen zusammenkehren m\u00fcssen \u2013 eine einheitliche Regelung gibt es nicht. \u201e\u00c4hnlich wie beim Schneer\u00e4umen sollten Hauseigent\u00fcmer oder Mieter jedoch darauf achten, dass der angrenzende B\u00fcrgersteig an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr weitgehend frei von Laub ist und ihn gegebenenfalls vor der Arbeit fegen\u201c, empfiehlt der Experte der IDEAL Versicherung. Am Wochenende und an Feiertagen tolerieren es viele St\u00e4dte und Gemeinden, wenn der R\u00e4umdienst erst um 9 Uhr erledigt ist. \u201eWer statt zum Besen lieber zum Laubsauger greift, sollte die L\u00e4rmschutzbestimmungen beachten\u201c, so M\u00fcller. In Wohngebieten ist der Einsatz an Werktagen nach der sogenannten Maschinenl\u00e4rmschutzverordnung von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr erlaubt. In Gegenden mit Wohnh\u00e4usern und Gewerbebetrieben, sogenannten \u201eMischgebieten\u201c, d\u00fcrfen Laubbl\u00e4ser in den \u00fcblichen Zeiten au\u00dferhalb der Nachtruhe genutzt werden. Dies ist regional unterschiedlich. Als Faustformel gilt, dass eine Nutzung in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr m\u00f6glich ist. An Sonn- und Feiertagen d\u00fcrfen l\u00e4rmintensive Ger\u00e4te nicht eingesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Wer haftet bei einem Unfall?<\/strong><br \/>\nNasses Herbstlaub erh\u00f6ht die Rutschgefahr. Kommt es zu einem Unfall, kann der Betroffene unter Umst\u00e4nden Schadensersatz fordern. Allerdings urteilen die Gerichte mittlerweile nicht mehr so streng wie bei der R\u00e4umpflicht im Winter. Fu\u00dfg\u00e4nger und Radfahrer m\u00fcssen im Herbst n\u00e4mlich damit rechnen, dass Gehwege oder Radwege rutschig sind und sich dementsprechend vorsichtig verhalten. R\u00e4umpflichtige, die nachweisen k\u00f6nnen, dass sie den Bereich vor ihrem Haus in angemessenen Abst\u00e4nden gefegt haben, sind rechtlich auf der sicheren Seite. \u201eRutscht dennoch ein Fu\u00dfg\u00e4nger aus, sollten Mieter und Eigenheimbesitzer ihre private Haftpflichtversicherung informieren\u201c, r\u00e4t M\u00fcller. \u201eDiese k\u00fcmmert sich um m\u00f6gliche Schadensersatzforderungen.\u201c Vermieter k\u00f6nnen sich durch den Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung absichern.<\/p>\n<p><strong>Wohin mit den Bl\u00e4ttern?<\/strong><br \/>\nHerbstlaub geh\u00f6rt nicht in die Papier- oder Restm\u00fclltonne. Verboten ist auch das Abladen der Bl\u00e4tter im Wald. \u201eDies kann mit einem Bu\u00dfgeld geahndet werden\u201c, wei\u00df der Rechtsexperte. Am besten entsorgen Anlieger kleinere Mengen Herbstlaub in der Biotonne oder auf dem eigenen Grundst\u00fcck. Wer die Bl\u00e4tter kompostiert, erh\u00e4lt sp\u00e4ter wertvollen Humus. Auch als Frostschutz f\u00fcr die Pflanzen im Garten ist Herbstlaub hervorragend geeignet. Gr\u00f6\u00dfere Laubmengen nehmen Recyclingh\u00f6fe ab. In vielen Gemeinden gibt es dort auch spezielle Laubs\u00e4cke zu kaufen, die Anlieger mit Bl\u00e4ttern bef\u00fcllen und zur Abholung an den Stra\u00dfenrand stellen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Bunte Bl\u00e4tter im Herbst sind sch\u00f6n anzusehen. Meist weniger sch\u00f6n ist es, Garten und Gehweg davon befreien zu m\u00fcssen. Immer wieder sorgt das Herbstlaub f\u00fcr rechtliche Streitigkeiten: Wer muss fegen und wohin mit dem ganzen Laub? Welche Rechte haben Grundst\u00fccksbesitzer, wenn das Laub des Nachbarn bei ihnen landet? 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