{"id":181966,"date":"2019-10-08T13:20:41","date_gmt":"2019-10-08T11:20:41","guid":{"rendered":"http:\/\/fuldaer-nachrichten.de\/?p=181966"},"modified":"2019-10-08T13:21:30","modified_gmt":"2019-10-08T11:21:30","slug":"der-ergo-rechtsschutz-leistungsservice-informiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=181966","title":{"rendered":"Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert:"},"content":{"rendered":"<p>Hauskauf: Sind Risse in den W\u00e4nden ein Sachmangel?<\/p>\n<p>Bei einem 45 Jahre alten Haus sind Risse in den W\u00e4nden kein Sachmangel. Der K\u00e4ufer hat dementsprechend keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verk\u00e4ufer. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Coburg entschieden.<\/p>\n<p><strong>Worum ging es bei Gericht?<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4ger hatten ein Wohnhaus aus den 70er Jahren gekauft. Um es zu renovieren, entfernten sie die reichlich vorhandenen Holzvert\u00e4felungen und die Tapeten. Dabei kamen an den W\u00e4nden diverse Risse zum Vorschein. Im Obergeschoss fand sich auch ein Schimmelfleck, denn das Dach war an einer Stelle undicht. Die Hausk\u00e4ufer forderten daraufhin von den Verk\u00e4ufern die Kosten f\u00fcr die Beseitigung der Risse, f\u00fcr die Reparatur des Daches und f\u00fcr den von ihnen mit der Schadensfeststellung beauftragten Gutachter. Die Verk\u00e4ufer waren aber der Meinung, nicht zahlen zu m\u00fcssen. Ihrer Ansicht nach waren die Risse f\u00fcr ein Haus dieses Alters normal. Der Schaden am Dach sei ihnen nicht bekannt gewesen. Er falle daher unter den Gew\u00e4hrleistungsausschluss im Kaufvertrag, der die Haftung f\u00fcr verborgene M\u00e4ngel ausschlie\u00dfe.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Das Urteil<\/strong><br \/>\nDas Landgericht Coburg gab den Verk\u00e4ufern recht und wies die Klage ab. Beide Seiten h\u00e4tten im Kaufvertrag nichts Besonderes zur Beschaffenheit des Hauses vereinbart. Ein vom Gericht beauftragter Sachverst\u00e4ndiger habe ausgesagt, dass Risse in geputzten Wandfl\u00e4chen bei einem 45 Jahre alten Haus vollkommen normal und kein Mangel seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Lebensdauer des Innenwandputzes erreicht oder gar \u00fcberschritten. Das Loch im Dach sah der Gutachter durchaus als Mangel an. Hier griff allerdings tats\u00e4chlich der im Kaufvertrag vereinbarte Gew\u00e4hrleistungsausschluss. \u201eNur im Fall einer arglistigen T\u00e4uschung h\u00e4tten die K\u00e4ufer hier Anspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnen\u201c, erkl\u00e4rt Michaela Rassat. Dazu h\u00e4tten sie jedoch den Verk\u00e4ufern nachweisen m\u00fcssen, dass diese von dem Loch im Dach wussten \u2013 was sie nicht konnten.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr Hausk\u00e4ufer?<\/strong><br \/>\nWer ein \u00e4lteres Haus kauft, sollte nicht davon ausgehen, jeden nachtr\u00e4glich festgestellten Schaden dem Verk\u00e4ufer in Rechnung stellen zu k\u00f6nnen. Oft scheitert es daran, dass solche Sch\u00e4den dem Alter des Hauses entsprechen. Ein Gew\u00e4hrleistungsausschluss im Kaufvertrag ist unter Privatleuten normal und \u00fcblich. Eine arglistige T\u00e4uschung ist meist nicht zu beweisen. \u201eDaher empfiehlt es sich, vor dem Kauf einer Immobilie einen Gutachter heranzuziehen, der das Objekt untersucht. Das kostet zwar, kann aber helfen, einen teuren Fehlkauf zu vermeiden\u201c, so der Tipp der Rechtsexpertin.<br \/>\nLandgericht Coburg, Urteil vom 25. M\u00e4rz 2019, Az. 14 O 271\/17<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Hauskauf: Sind Risse in den W\u00e4nden ein Sachmangel? Bei einem 45 Jahre alten Haus sind Risse in den W\u00e4nden kein Sachmangel. Der K\u00e4ufer hat dementsprechend keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verk\u00e4ufer. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Coburg entschieden. Worum ging es bei Gericht? 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