{"id":181636,"date":"2019-09-25T15:42:52","date_gmt":"2019-09-25T13:42:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fuldaer-nachrichten.de\/?p=181636"},"modified":"2019-09-25T15:42:52","modified_gmt":"2019-09-25T13:42:52","slug":"richtig-vererben-rechts-tipp-der-ideal-versicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=181636","title":{"rendered":"Richtig vererben &#8211; Rechts-Tipp der IDEAL Versicherung"},"content":{"rendered":"<p>2018 wurde in Deutschland ein Verm\u00f6gen von insgesamt etwa 84 Milliarden Euro vererbt und verschenkt. Doch bei der Nachlassverwaltung werden irrt\u00fcmliche Annahmen und Halbweisheiten schnell zu Fallstricken. Worauf es beim Vererben wirklich ankommt und wie sich Unstimmigkeiten und \u00c4rger vermeiden lassen, wei\u00df Wolfgang M\u00fcller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Grundlage: die gesetzliche Erbfolge<\/strong><br \/>\nWas mit dem Verm\u00f6gen nach dem Tod eines Menschen passiert, regelt in Deutschland grunds\u00e4tzlich das Erbrecht (B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 5 \u2013 Erbrecht). Es legt die Erbfolge fest, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Konkret bedeutet das: Familienmitglieder erben dann je nach Verwandtschaftsgrad, welcher in drei Ordnungen unterteilt ist. Die erste Ordnung bilden Kinder beziehungsweise Enkelkinder des Erblassers. Zur zweiten Ordnung geh\u00f6ren Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers, zur dritten schlie\u00dflich Gro\u00dfeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erbberechtigten in absteigender Reihenfolge fest. \u201eHinterl\u00e4sst der Verstorbene beispielsweise ein Kind, erben Familienmitglieder der zweiten und dritten Ordnung nichts\u201c, so Wolfgang M\u00fcller. Eine Ausnahme sind Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner: Sie erben immer, obwohl sie nicht zur Verwandtschaft geh\u00f6ren. Dies ist im Ehegattenerbrecht (\u00c2\u00a7 1931 BGB) festgelegt.<\/p>\n<p><strong>Das Erbe selbst bestimmen<\/strong><br \/>\nWer seinen Nachlass unabh\u00e4ngig von der gesetzlichen Erbfolge regeln will, sollte ein Testament verfassen. \u201eNur dann ist gew\u00e4hrleistet, dass der Nachlass nach den Vorstellungen des Verfassers verteilt wird\u201c, betont der IDEAL-Experte. In einem Testament kann unter anderem festgelegt werden, wer erben oder wer vom Erbe ausgeschlossen werden soll. Grunds\u00e4tzlich muss der Verfasser mindestens einen Erben benennen. Erben mehrere, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die sich um die Aufteilung des Nachlasses k\u00fcmmern muss. Wichtig zu wissen: Es werden sowohl Verm\u00f6gen als auch m\u00f6gliche Schulden vererbt. Sollten Verwandte erster Ordnung oder Ehepartner vom Erbe ausgeschlossen werden, erhalten sie dennoch ihren sogenannten Pflichtteil. Dieser betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils. Au\u00dferdem ist es m\u00f6glich, Auflagen und Bedingungen im Testament festzulegen, die mit dem Erbe verkn\u00fcpft sind. Der Verfasser kann zum Beispiel die Bedingung aufstellen, dass ein Enkel sein Erbe erst dann erhalten soll, wenn er vollj\u00e4hrig ist. \u201eDabei darf es sich allerdings nicht um N\u00f6tigung handeln: Vorschriften wie beispielsweise regelm\u00e4\u00dfige Besuche als Voraussetzung sind unwirksam\u201c, wei\u00df M\u00fcller. Wichtig: Die Formulierungen m\u00fcssen klar und eindeutig sein, um m\u00f6gliche Missverst\u00e4ndnisse zu vermeiden. Eine Sonderform der Nachlassregelung ist das Berliner Testament: Hier setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Das bedeutet, dass Kinder erst nach dem Tod des zweiten Partners erben. Doch der Experte warnt: \u201eEine \u00c4nderung des Berliner Testaments ist nur durch beide Partner m\u00f6glich. Stirbt einer der Eheleute, kann es nicht mehr ge\u00e4ndert werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>Testament richtig aufsetzen<\/strong><br \/>\nDamit das Testament rechtsg\u00fcltig ist, muss es der Erblasser handschriftlich verfassen und unterzeichnen. Ein am Computer getippter oder von einer dritten Person handgeschriebener Text, den der Erblasser unterzeichnet, ist beispielsweise nicht ausreichend. Die Unterschrift sollte Vor- und Nachname umfassen und auf jeder Seite zu finden sein. Ebenfalls sollten Ort und Datum auf dem Dokument festgehalten werden. Fehlen diese Angaben, k\u00f6nnte die G\u00fcltigkeit angezweifelt werden. Der Rechtsexperte empfiehlt au\u00dferdem, das Dokument mit \u201eTestament\u201c oder \u201eMein letzter Wille\u201c zu \u00fcberschreiben. So ist eindeutig, dass es sich um die Regelung des Nachlasses handelt. Au\u00dferdem muss der Erblasser testierf\u00e4hig, das hei\u00dft mindestens 16 Jahre alt, und gesundheitlich in der Lage sein, ein Testament zu erstellen. Alternativ kann ein Testament auch vor dem Notar erstellt werden. Beide M\u00f6glichkeiten zur Erstellung eines Testaments sind rechtlich gleichwertig. Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass h\u00e4ufige Formfehler \u2013 die zur Unwirksamkeit des Testaments f\u00fchren k\u00f6nnen \u2013 vermieden werden.<\/p>\n<p><strong>Einmal geschrieben \u2013 f\u00fcr immer g\u00fcltig?<\/strong><br \/>\n\u201eEin Testament kann jederzeit erg\u00e4nzt oder auch widerrufen werden\u201c, wei\u00df der IDEAL-Experte. Nicht vergessen: Erg\u00e4nzungen ebenfalls mit der Hand vermerken und nochmals mit Vor- und Nachname, Datum und Ort unterzeichnen. \u201eWer sein Testament widerrufen m\u00f6chte, sollte das Dokument am besten einfach vernichten\u201c, r\u00e4t M\u00fcller. Um sicherzugehen, dass der letzte Wille eindeutig formuliert und im Todesfall auch rechtsg\u00fcltig ist, ist es grunds\u00e4tzlich ratsam, sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>2018 wurde in Deutschland ein Verm\u00f6gen von insgesamt etwa 84 Milliarden Euro vererbt und verschenkt. Doch bei der Nachlassverwaltung werden irrt\u00fcmliche Annahmen und Halbweisheiten schnell zu Fallstricken. 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