{"id":180994,"date":"2019-09-03T10:43:12","date_gmt":"2019-09-03T08:43:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fuldaer-nachrichten.de\/?p=180994"},"modified":"2019-09-03T10:43:12","modified_gmt":"2019-09-03T08:43:12","slug":"der-d-a-s-leistungsservice-informiert-sonderwuensche-von-reisenden-absprachen-sind-einzuhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=180994","title":{"rendered":"Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Sonderw\u00fcnsche von Reisenden &#8211; Absprachen sind einzuhalten"},"content":{"rendered":"<p>Verspricht ein Reiseb\u00fcro einem Kunden, seine Sonderw\u00fcnsche zu ber\u00fccksichtigen, und die Buchungsbest\u00e4tigung des Veranstalters geht darauf nicht ein, so gelten sie als vereinbart. Der Veranstalter muss die W\u00fcnsche dann umsetzen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Frankfurt entschieden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum ging es bei Gericht?<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger hatte im Reiseb\u00fcro einen Urlaub mit \u00dcbernachtung in einer Junior-Suite gebucht. Aus den Reiseprospekten ging nicht hervor, wie viele Zimmer eine solche Suite hat. Der Kunde hatte den zus\u00e4tzlichen Wunsch nach getrennten Wohn- und Schlafr\u00e4umen ge\u00e4u\u00dfert. Das Reiseb\u00fcro sicherte ihm dies zu. In der Reisebest\u00e4tigung des Reiseveranstalters fanden sich dann zu diesem Wunsch allerdings keine Angaben. Der Reisende stellte am Urlaubsort fest, dass die R\u00e4ume nicht getrennt waren. Nach der Reise klagte er gegen den Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil<\/strong><br \/>\n\u201eDas Landgericht Frankfurt gestand dem Reisenden hier eine Reisepreisminderung zu\u201c, erkl\u00e4rt Michaela Rassat. Dem Gericht zufolge habe das Reiseb\u00fcro hier die Funktion eines Empfangsvertreters des Reiseveranstalters. Dieser k\u00f6nne sich daher nicht darauf berufen, vom Sonderwunsch des Kunden nichts gewusst zu haben. Der Sonderwunsch stehe auch nicht im Widerspruch zu den Prospektangaben, da diese keine Angabe zur Zimmerzahl enthielten. Gehe der Reiseveranstalter in der Reisebest\u00e4tigung auf einen ge\u00e4u\u00dferten Sonderwunsch nicht n\u00e4her ein, gelte dieser als angenommen. Wolle der Reiseveranstalter davon abweichen, m\u00fcsse er dies dem Kunden ausdr\u00fccklich mitteilen. Ansonsten d\u00fcrfe der Kunde damit rechnen, dass der Veranstalter seinem Wunsch nachkomme. Etwaige \u00dcbermittlungsfehler zwischen Reiseb\u00fcro und Reiseveranstalter gingen zulasten des Reiseveranstalters. Das Gericht r\u00e4umte dem Kl\u00e4ger daher eine Reisepreisminderung von 15 Prozent ein.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr Reisende?<\/strong><br \/>\nAuch bei einer Pauschalreise k\u00f6nnen Kunden Sonderw\u00fcnsche \u00e4u\u00dfern. Akzeptiert das Reiseb\u00fcro diese und lehnt der Reiseveranstalter sie nicht ausdr\u00fccklich ab, muss er die Sonderw\u00fcnsche auch erf\u00fcllen. \u201eEine Nichtbeachtung der besonderen W\u00fcnsche des Reisenden ist dann nicht vertragsgem\u00e4\u00df und zieht Anspr\u00fcche zum Beispiel auf Minderung des Reisepreises nach sich\u201c, erl\u00e4utert Michaela Rassat. \u201eAus Beweisgr\u00fcnden sollten Verbraucher darauf achten, solche Absprachen schriftlich festzuhalten\u201c, so der Tipp der Rechtsexpertin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Verspricht ein Reiseb\u00fcro einem Kunden, seine Sonderw\u00fcnsche zu ber\u00fccksichtigen, und die Buchungsbest\u00e4tigung des Veranstalters geht darauf nicht ein, so gelten sie als vereinbart. Der Veranstalter muss die W\u00fcnsche dann umsetzen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. 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