{"id":180459,"date":"2019-08-06T16:17:36","date_gmt":"2019-08-06T14:17:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fuldaer-nachrichten.de\/?p=180459"},"modified":"2019-08-17T16:18:18","modified_gmt":"2019-08-17T14:18:18","slug":"anschlussflug-verpasst-airline-muss-ausreichende-umsteigezeit-beweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=180459","title":{"rendered":"Anschlussflug verpasst: Airline muss ausreichende Umsteigezeit beweisen"},"content":{"rendered":"<p>Verpasst ein Passagier seinen Anschlussflug und gibt an, dass seine Umsteigezeit nicht ausgereicht hat, liegt die Beweislast bei der Fluggesellschaft. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum ging es bei Gericht?<\/strong><br \/>\nEine Frau hatte einen Flug von Frankfurt \u00fcber Kiew nach Astana gebucht. Das Flugzeug hob bereits in Frankfurt versp\u00e4tet ab und erreichte Kiew mit fast anderthalb Stunden Versp\u00e4tung. Die Passagiere konnten dort das Flugzeug ab 16.25 Uhr verlassen, die T\u00fcren der Anschlussmaschine schlossen sich um 17.27 Uhr. Allerdings war der Flughafen mit Menschenmengen und Warteschlangen verstopft. Die Frau schaffte es daher in der vorhandenen Zeit nicht, den Anschlussflug zu erreichen, und konnte erst am n\u00e4chsten Tag nach Astana weiterfliegen. Sie forderte von der Airline eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Versp\u00e4tung. Diese wies die Forderung jedoch zur\u00fcck: Eine Stunde und zwei Minuten h\u00e4tten zum Umsteigen ausgereicht. Diese Zeitspanne entspreche der sogenannten Minimum Connecting Time (MCT) \u2013 der Mindestumsteigezeit. Die Frau habe beim Umsteigen wohl getr\u00f6delt.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil<\/strong><br \/>\nDas Amtsgericht Frankfurt sah dies anders als die Fluggesellschaft. Es gestand der Frau den \u00fcblichen nach Entfernung gestaffelten Entsch\u00e4digungsanspruch nach \u00c2\u00a7 7 der Europ\u00e4ischen Fluggastrechteverordnung zu. Das Gericht r\u00e4umte zwar ein, es k\u00f6nne durchaus die Schuld der Reisenden sein, dass sie ihren Anschlussflug verpasst hat. Wenn die Fluggesellschaft sich darauf berufe, m\u00fcsse sie jedoch beweisen, dass die Umsteigezeit ausreichend gewesen sei. \u201eDas Gericht betonte, dass allein ein Verweis auf die Mindestumsteigezeit nicht gen\u00fcgt\u00e2\u20ac\u009d, erkl\u00e4rt Michaela Rassat. Denn: Die MCT sei eine Zeitspanne, die die Flugh\u00e4fen festsetzen. Ma\u00dfgeblich sei jedoch, wie viel Zeit ein Fluggast tats\u00e4chlich zum Umsteigen habe, und diese Zeitspanne stimme oft nicht mit der Mindestumsteigezeit \u00fcberein. Auch dass andere Flugg\u00e4ste p\u00fcnktlich den Anschlussflug erreicht hatten, war aus Sicht des Gerichts kein Argument. Dies sage nichts dar\u00fcber aus, wie viel Zeit die Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gehabt habe und ob diese Zeit f\u00fcr das Umsteigen gereicht h\u00e4tte. \u201eDas Gericht verlangte von der Fluggesellschaft einen Nachweis dar\u00fcber, welche Ma\u00dfnahmen sie ergriffen hat, damit die Kl\u00e4gerin ihren Anschlussflug rechtzeitig erreicht. Auch hier musste die Airline passen\u201c, erg\u00e4nzt Rassat. Die Frau bekam eine Entsch\u00e4digung von 600 Euro.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr Flugg\u00e4ste?<\/strong><br \/>\nDurch Versp\u00e4tungen in der ersten Flugetappe kann es leicht passieren, dass ein Fluggast seinen Anschlussflug verpasst. Flugg\u00e4ste, denen nicht genug Zeit bleibt, um ihren Anschlussflug p\u00fcnktlich zu erreichen, haben Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung gegen die Fluggesellschaft. \u201eDie Beweislast daf\u00fcr, dass die Umsteigezeit ausgereicht hat, liegt bei der Airline. Den Entsch\u00e4digungsanspruch k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste direkt gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Dies gilt bei Pauschalreisen genauso wie bei individuell gebuchten Fl\u00fcgen\u201c, so die D.A.S. Juristin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Verpasst ein Passagier seinen Anschlussflug und gibt an, dass seine Umsteigezeit nicht ausgereicht hat, liegt die Beweislast bei der Fluggesellschaft. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. 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