{"id":173084,"date":"2018-04-10T18:13:07","date_gmt":"2018-04-10T16:13:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fuldaer-nachrichten.de\/?p=173084"},"modified":"2018-04-10T18:13:07","modified_gmt":"2018-04-10T16:13:07","slug":"dsgvo-auch-vereine-muessen-die-vorgaben-einhalten-einwilligungserklaerung-zur-verarbeitung-personenbezogener-daten-als-dreh-und-angelpunkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=173084","title":{"rendered":"DSGVO: Auch Vereine m\u00fcssen die Vorgaben einhalten &#8211; Einwilligungserkl\u00e4rung zur Verarbeitung personenbezogener Daten als Dreh- und Angelpunkt"},"content":{"rendered":"<p>Die neuen gesetzlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trifft auch Vereine. Denn auch sie gehen mit personenbezogenen Daten um, ganz gleich ob es der Mitgliedsantrag des Vereins, das Anmeldeformular f\u00fcr Wettk\u00e4mpfe oder das Patenschaftsformular f\u00fcr Tiere im Tierheim ist. \u00c2\u201eVerst\u00f6\u00dfe werden mit erheblichen Bu\u00dfgeldern belegt, die Vereine f\u00fcr gew\u00f6hnlich nicht decken k\u00f6nnen. Im Fall einer Datenschutzverletzung k\u00f6nnen Vereinsmitglieder und andere eventuell gesch\u00e4digte Personen Schadenersatz geltend machen. Deshalb sollten sich Vereine intensiv mit der Datenschutz-Grundverordnung auseinandersetzen und besonders auf vollst\u00e4ndige und datenschutzrechtlich wirksame Einwilligungen achten\u00c2\u201c, r\u00e4t Christian Heutger, IT-Sicherheitsexperte und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der PSW GROUP (<a href=\"http:\/\/www.psw-group.de\/\">www.psw-group.de<\/a>).<\/p>\n<p>Welche personenbezogenen Daten ein Verein erhalten darf, regelt die Vereinssatzung. Allerdings sind Vereine in der Pflicht, nur solche personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten, die zur Mitgliederbetreuung sowie -verwaltung und zum Verfolgen des Vereinsziels notwendig sind. \u00c2\u201eGem\u00e4\u00df DSGVO bedarf es f\u00fcr die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung solcher Daten eine eindeutige Einwilligungserkl\u00e4rung des Mitglieds. Das gilt \u00fcbrigens auch f\u00fcr die Zusendung von Newslettern oder Spendenwerbung. Vereine d\u00fcrfen ihren Mitgliedern, Sponsoren und F\u00f6rderern nur nach einer entsprechenden Einwilligung Informationen zum Verein zusenden\u00c2\u201c, erkl\u00e4rt der Experte.<\/p>\n<p>Viele Vereine pr\u00e4sentieren sich und ihr Vereinsleben im Internet \u00c2\u2013 zum Beispiel auf der Website und auf sozialen Netzwerken. Auch hier d\u00fcrfen personenbezogene Daten nur nach ausdr\u00fccklicher Einwilligung des jeweiligen Mitglieds ver\u00f6ffentlicht werden. Zudem muss der Verein diese Einwilligung entsprechend dokumentieren. \u00c2\u201eEs gibt jedoch auch Ausnahmen: M\u00f6chte der Verein funktionsbezogene Daten ver\u00f6ffentlichen, etwa den Namen oder eine vereinsbezogene E-Mail-Adresse eines Funktion\u00e4rs, kann das ohne Einwilligung geschehen\u00c2\u201c, so Christian Heutger. Ohne Einwilligung zul\u00e4ssig sind ebenfalls die Ver\u00f6ffentlichung von Ergebnissen aus Vorstandswahlen oder Jahreshauptversammlungen. Auch darf der Sportverein ohne Einwilligungen Ergebnisse aus Wettk\u00e4mpfen oder Ranglisten mit Spielernamen ver\u00f6ffentlichen. \u00c2\u201eDie Wettk\u00e4mpfe werden \u00f6ffentlich ausgetragen und der Verein hat ein sogenanntes \u00c2\u201eberechtigtes Interesse\u00c2\u201c daran, relevante Ergebnisse des Vereinslebens der Au\u00dfenwelt zug\u00e4nglich zu machen. Jedoch d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich Name, Geburtsjahr, Geschlecht, das Wettkampfergebnis, der Verein und die Mannschaft ver\u00f6ffentlicht werden\u00c2\u201c, wei\u00dft Heutger hin und r\u00e4umt ein: \u00c2\u201eVereine sollten beachten, dass die ver\u00f6ffentlichten Daten nach einem angemessenem Zeitraum wieder gel\u00f6scht werden. Denn auch Teilnehmer eines Wettkampfs haben laut DSGVO ein Recht auf Vergessenwerden.\u00c2\u201c<\/p>\n<p>Wenn es um die Ver\u00f6ffentlichung von Fotos und Videos aus dem Vereinsleben im Internet geht, wird es kompliziert. Denn hier spielt auch das Kunsturhebergesetz eine Rolle: Fotos und Videos d\u00fcrfen erst nach Einwilligung der oder des Abgebildeten ver\u00f6ffentlicht werden. \u00c2\u201eEine Ausnahme gibt es f\u00fcr Medien, die bei \u00f6ffentlichen Vorg\u00e4ngen wie dem Karnevals- oder Sch\u00fctzenumzug entstanden sind. Sofern auf den Fotos oder Videos Menschenansammlungen und keine Einzelpersonen gezeigt werden, d\u00fcrfen diese auch ohne Einwilligung ver\u00f6ffentlicht werden\u00c2\u201c, so Heutger. Vor der Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen Minderj\u00e4hriger r\u00e4t er zudem, die Einwilligung der Eltern einzuholen.<\/p>\n<p>Einwilligungserkl\u00e4rungen k\u00f6nnen Vereine zum Beispiel im Mitgliedsantrag integrieren oder auf jedem weiteren Formular zur Verf\u00fcgung stellen \u00c2\u2013 allerdings muss diese in verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache verfasst sein. Vorangekreuzte Checkboxen sind nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Auch darauf sollten Vereine achten:<\/p>\n<p>Datensparsamkeit<br \/>\n<\/strong>Die DSGVO verlangt nicht nur, dass Daten nur \u00c2\u201ef\u00fcr festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke\u00c2\u201c erhoben werden. Die Datenverarbeitung muss zudem \u00c2\u201eauf das f\u00fcr die Zwecke der Verarbeitung notwendige Ma\u00df beschr\u00e4nkt sein\u00c2\u201c.<\/p>\n<p><strong>Informationspflichten<br \/>\n<\/strong>Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet Vereine dazu, Personen, deren Daten verarbeitet werden, umfangreich dar\u00fcber zu informieren \u00c2\u2013 allerdings nicht erst im Nachhinein, sondern schon vor Verarbeitung ihrer Daten.<\/p>\n<p><strong>Technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen<br \/>\n<\/strong>Datensicherheit muss mittels technischer und organisatorischer Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleistet werden. Das betrifft die Kommunikation mit Vereinsmitgliedern und Sponsoren (E-Mail- und Websiteverschl\u00fcsselung), aber auch die Datenspeicherung (Datenverschl\u00fcsselung, Daten-Backup). \u00c2\u201eBei s\u00e4mtlichen Datenverarbeitungsvorg\u00e4ngen muss \u00fcberpr\u00fcft werden, ob ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden\u00c2\u201c, bringt es Heutger auf den Punkt und r\u00e4t: \u00c2\u201eDaf\u00fcr lohnt sich das Anlegen eines Verfahrensverzeichnisses, denn es zeigt alle Prozesse der Datenverarbeitung auf und ist ohnehin eine Pflichtaufgabe f\u00fcr alle, die Daten nicht nur gelegentlich erheben.\u00c2\u201c<\/p>\n<p><strong>Auftragsdatenverarbeitung<br \/>\n<\/strong>Auch Vereine nutzen Drittanbieter: Entweder lagern die Daten in der Cloud, liegen auf Servern eines Anbieters oder werden \u00fcber eine gehostete Website erfasst oder versendet. Vereine sollten ihre Vertr\u00e4ge mit Auftragsdatenverarbeitern dahingehend pr\u00fcfen, dass diese sich vertraglich zur Ergreifung geeigneter technischer Ma\u00dfnahmen verpflichtet haben, um die Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Datenschutz-Folgeabsch\u00e4tzung<br \/>\n<\/strong>Vereine, die personenbezogene Daten ihrer Mitglieder in der Cloud speichern, m\u00fcssen sich bewusst sein, dass es sich dabei um einen risikobehafteten Datenverarbeitungsvorgang handelt. Laut DSGVO m\u00fcssen sie deshalb \u00c2\u201evorab eine Absch\u00e4tzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorg\u00e4nge f\u00fcr den Schutz personenbezogener Daten\u00c2\u201c durchf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Meldepflichten<br \/>\n<\/strong>Auch Vereine unterliegen im Falle einer Datenschutzpanne beh\u00f6rdlichen Meldepflichten. Solche Meldungen m\u00fcssen unverz\u00fcglich und m\u00f6glichst binnen 72 Stunden an die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde erfolgen. \u00c2\u201eMein Tipp ist, bereits im Vorfeld ein Muster f\u00fcr eine solche Datenschutz-Meldung anzufertigen und eine Person zu bestimmen, die im Fall einer Datenschutzverletzung die Meldung vornimmt\u00c2\u201c, r\u00e4t Heutger.<\/p>\n<p><strong>Datenschutzbeauftragter<br \/>\n<\/strong>Vereine, die mindestens 10 Personen st\u00e4ndig mit dem Verarbeiten von Daten besch\u00e4ftigen, m\u00fcssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. \u00c2\u201eDas ist nicht neu. Allerdings w\u00e4chst jetzt dessen Aufgabenbereich. So muss er unter anderem die Verantwortlichen beraten, mit der Aufsichtsbeh\u00f6rde zusammenarbeiten, die an den Verarbeitungsvorg\u00e4ngen beteiligten Mitarbeiter\u00c2\u00a0 sensibilisieren und schulen sowie die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung \u00fcberwachen\u00c2\u201c, so Heutger.<\/p>\n<p>Weitere Informationen unter: <a href=\"https:\/\/www.psw-group.de\/blog\/die-datenschutz-grundverordnung-fuer-vereine\/4950\">https:\/\/www.psw-group.de\/blog\/die-datenschutz-grundverordnung-fuer-vereine\/4950<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Die neuen gesetzlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trifft auch Vereine. 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