{"id":154077,"date":"2016-08-14T20:06:43","date_gmt":"2016-08-14T18:06:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fuldaer-nachrichten.de\/?p=154077"},"modified":"2016-08-14T20:06:43","modified_gmt":"2016-08-14T18:06:43","slug":"die-verbraucherzentrale-hessen-mahnt-anbieter-erfolgreich-wegen-mogelpackung-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=154077","title":{"rendered":"Die Verbraucherzentrale Hessen mahnt Anbieter erfolgreich wegen Mogelpackung ab"},"content":{"rendered":"<p>Ein geschickt platziertes Etikett verdeckte, dass weit weniger Garnelen in der Packung steckten als der Verbraucher erwartet hatte. Die Verbraucherzentrale Hessen stufte die Beschwerde als berechtigt ein und mahnte den Anbieter der Mogelpackung erfolgreich ab. Mogelpackungen z\u00e4hlen zu den Spitzenreitern unter den Beschwerden bei den Verbraucherzentralen. \u201eImmer wieder greifen die Hersteller in die Trickkiste, um den Kunden Luft oder Verpackungsmaterial statt den versprochenen Inhalt zu verkaufen\u201c, kritisiert Wiebke Franz, Ern\u00e4hrungsexpertin der Verbraucherzentrale Hessen. \u201eDies sollten die Kunden nicht hinnehmen und sich bei zust\u00e4ndigen Eichbeh\u00f6rden oder den Verbraucherzentralen beschweren\u201c.<\/p>\n<p>Herr H. erwartete durch die Bezeichnung \u201eGarnelen-Kranz\u201c, den Blick auf die ringf\u00f6rmig angeordneten Garnelen und die weitgehend runde Verpackung mit durchsichtigem Kunststoffdeckel zurecht einen geschlossenen Kreis an Garnelen. Statt Garnelen belegten jedoch zwei Aussparungen und die Cocktailsauce den Platz unter dem Etikett. So war erst ge\u00f6ffnet zu erkennen: der \u201eGarnelen-Kranz\u201c f\u00fcllte nur etwas mehr als die H\u00e4lfte der Verpackung. Ver\u00e4rgert meldete Herr H. das Produkt bei lebensmittelklarheit.de dem Portal der Verbraucherzentralen. Die Beschwerde gab den hessischen Verbrauchersch\u00fctzern einen nachvollziehbaren Anlass zur Abmahnung des franz\u00f6sischen Herstellers Labeyrie. Dieser verpflichtete sich, die beanstandete Verpackung nicht mehr in den Verkehr zu bringen, wenn diese tats\u00e4chlich keinen vollst\u00e4ndigen Garnelenring enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Tricks der Hersteller kennen keine Grenzen<br \/>\nUm mehr Inhalt vorzugaukeln, f\u00fcllen Lebensmittel-Hersteller viel Luft in die Verpackungen, verwenden hochgezogene B\u00f6den und doppelte W\u00e4nde<br \/>\noder verstecken kleine T\u00fcten in \u00fcberdimensionierten Kartons.<br \/>\nDie in der Regel korrekte F\u00fcllmengenangabe hilft den Kunden bei der Absch\u00e4tzung der Menge vielfach nicht weiter. Denn wer wei\u00df schon, wie viele Scheiben 100 Gramm Lachs entsprechen oder was 20 Gramm getrocknete Kr\u00e4uter wiegen.<\/p>\n<p>Konkrete Vorgaben fehlen<br \/>\nDas Mess- und Eichgesetz (MessEG) schreibt vor, Fertigpackungen so zu gestalten, dass sie nicht mehr Inhalt vort\u00e4uschen, als tats\u00e4chlich in ihnen steckt. Forderungen nach konkreten Rechtsvorschriften, wie viel Freiraum noch akzeptabel und wo die Grenze zu ziehen ist, kommen die Gesetzgeber seit Jahren nicht nach. Den Eichbeh\u00f6rden fehlen diese konkreten Vorschriften bei der Kontrolle. Sie versuchen mit komplizierten Verwaltungsvorschriften die Gesetzesl\u00fccke zu f\u00fcllen. So akzeptieren die Beh\u00f6rden bei typischen Geschenkverpackungen wie Pralinenschachteln ein sehr viel gr\u00f6\u00dferes Missverh\u00e4ltnis von \u00e4u\u00dferen Ma\u00dfen der Verpackung zu enthaltenem Inhalt.<\/p>\n<p>Dem \u00c4rger Luft machen<br \/>\nDie schwammigen Bestimmungen machen es den Kunden sehr schwer, Mogeleien erkennen. Der Richtwert, dass nicht mehr als 30 Prozent Luft in der Packung sein sollte, bietet einen Anhaltspunkt. Wer meint, eine &#8220;Mogelpackung&#8221; erwischt zu haben, kann sich bei der Verbraucherzentrale seines Bundeslandes oder der zust\u00e4ndigen regionalem Eichbeh\u00f6rde beschweren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Ein geschickt platziertes Etikett verdeckte, dass weit weniger Garnelen in der Packung steckten als der Verbraucher erwartet hatte. Die Verbraucherzentrale Hessen stufte die Beschwerde als berechtigt ein und mahnte den Anbieter der Mogelpackung erfolgreich ab. 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