{"id":151632,"date":"2016-05-30T05:23:21","date_gmt":"2016-05-30T03:23:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fuldaer-nachrichten.de\/?p=151632"},"modified":"2016-11-08T14:29:58","modified_gmt":"2016-11-08T13:29:58","slug":"erbschaftsteuer-2016-was-gilt-es-zu-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=151632","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer 2016 &#8211; Was gilt es zu beachten?"},"content":{"rendered":"<p>Ein nahes Familienmitglied oder ein entfernter Verwandter stirbt. Sobald man im Testament bedacht oder auf Grund der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft berufen wird, gilt es, einige Dinge zu beachten.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sollten Sie sich \u00fcberlegen, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Eine Ausschlagung kann dann ratsam sein, sofern Schulden den positiven Verm\u00f6gensanfall \u00fcberschreiten. Hierzu k\u00f6nnen Geld, Wertpapiere, Immobilien, Nutzungsteile, Beteiligungen sowie eine Vielzahl von Rechten und Pflichten. Eine Erbschaft kann innerhalb einer sechsw\u00f6chigen Frist mit Erkl\u00e4rung beim zust\u00e4ndigen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. In den meisten F\u00e4llen lohnt es sich jedoch, das Erbe anzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt ist man dazu verpflichtet, beim <a href=\"http:\/\/www.focus.de\/finanzen\/steuern\/erbschaftsteuer-rechner\/erbschaft-und-schenkung_aid_27819.html\">zust\u00e4ndigen Finanzamt den Erbanfall anzuzeigen<\/a>, in dem man eine Erbschaftsteuererkl\u00e4rung einreicht. Anhand dieser Angaben wird die auf das Verm\u00f6gen entfallende Erbschaftsteuer ermittelt. Allerdings muss nicht das komplette angefallene Verm\u00f6gen versteuert werden. Sofern kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ehegatte, die Abk\u00f6mmlinge des Erblassers (erste Ordnung), Eltern und deren Abk\u00f6mmlinge (zweite Ordnung). Hiernach richten sich auch die Freibetr\u00e4ge. Der Ehegatte und die Erben erster Ordnung bekommen einen h\u00f6heren Freibetrag gew\u00e4hrt als die Erben zweiter Ordnung.\u00e2\u20ac\u00a8Da Unstimmigkeiten in den besten Familien vorkommen, hat der Erblasser die M\u00f6glichkeit, mittels Testament einen gesetzlichen Erben zu enterben. Allerdings kann dieser seinen Pflichtteil verlangen. Dieser betr\u00e4gt 50 % des gesetzlichen Erbteils. Erbunw\u00fcrdig ist ein Erbe allerdings, sofern er den Erblasser vors\u00e4tzlich, also mit Wissen und Wollen get\u00f6tet, dies versucht oder er das Testament gef\u00e4lscht hat.<\/p>\n<p>Die Erbschaftsteuer berechnet sich wie folgt: Zuerst wird vom zu versteuernden Verm\u00f6gen der jeweilige Freibetrag abgezogen. So erhalten Ehegatten beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR und Enkelkinder 200.000 EUR. Die Freibetr\u00e4ge k\u00f6nnen \u00c2\u00a7 15 i.V.m. \u00c2\u00a7 16 ErbStG entnommen werden. Verbleibt nun ein positiver Betrag, wird dieser mit dem Steuersatz multipliziert. Dieser richtet sich nach der H\u00f6he des verbliebenen Verm\u00f6gens sowie der Steuerklasse des Erben. Die Steuerklasse bestimmt sich auf Grund des Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses des Erben zum Erblasser. Weitere Hinweise rund um das Thema Erbschaftsteuer bietet die Praxiskommentierung zum Erbschaftssteuergesetz (ErbStG), <a href=\"https:\/\/shop.haufe.de\/\">erh\u00e4ltlich bei Haufe<\/a>.<\/p>\n<p>Ipso facto ist zu sagen, dass die Erbschaftsteuer eine selbst\u00e4ndige Steuerart ist. Sie steht in keinerlei Zusammenhang mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung und auch nicht jedes Finanzamt verf\u00fcgt \u00fcber eine Erbschaftsteuerstelle.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Ein nahes Familienmitglied oder ein entfernter Verwandter stirbt. 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