{"id":140020,"date":"2015-06-17T13:58:00","date_gmt":"2015-06-17T11:58:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fuldaer-nachrichten.de\/?p=140020"},"modified":"2015-06-17T13:58:00","modified_gmt":"2015-06-17T11:58:00","slug":"geissel-grosse-trockenheit-zwingt-zum-wassersparen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fuldaernachrichten.de\/?p=140020","title":{"rendered":"Gei\u00dfel: Gro\u00dfe Trockenheit zwingt zum Wassersparen"},"content":{"rendered":"<p>Die gro\u00dfe anhaltende Trockenheit hat erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Daher gibt es Regeln, die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gegebenenfalls einzuhalten haben. Darauf macht Kreisbeigeordneter Heinz Gei\u00dfel aufmerksam, in der Kreisverwaltung der zust\u00e4ndige Dezernent f\u00fcr Bauen und Umwelt.<\/p>\n<p>Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gew\u00e4ssern stellt grunds\u00e4tzlich eine Benutzung dar und bedarf daher einer wasserrechtlichen Erlaubnis, betont Gei\u00dfel. Es gibt aber auch Ausnahmen von der erlaubnispflichtigen Benutzung: Wenn die Wasserentnahme unter den sogenannten Gemeingebrauch f\u00e4llt, ist sie erlaubnisfrei. Was bedeutet das?<\/p>\n<p>Im Hessischen Wassergesetz wird der Gemeingebrauch definiert. Demnach darf jede Person nat\u00fcrlich flie\u00dfende Gew\u00e4sser u.a. zum Baden, Tauchen, Tr\u00e4nken von Vieh und Sch\u00f6pfen mit Handgef\u00e4\u00dfen wie Eimern oder Kannen benutzen. Aber: Kleine Motorpumpen zur Entnahme von Wasser sind hingegen unzul\u00e4ssig. Das Gew\u00e4sser darf auch nicht aufgestaut werden. Erfolgt die Benutzung im Rahmen dieses Gemeingebrauchs, muss sie nicht bei der zust\u00e4ndigen Wasserbeh\u00f6rde angezeigt werden.<\/p>\n<p>Neben dem Gemeingebrauch existieren Regelungen zum erlaubnisfreien Eigent\u00fcmer- bzw. Anliegergebrauch. Eigent\u00fcmer und Anlieger von Grundst\u00fccken, die an Gew\u00e4sser grenzen, ben\u00f6tigen keine Erlaubnis zur Wasserbenutzung, wenn sie Wasser mit Handgef\u00e4\u00dfen oder Kannen entnehmen \u2013 Motorpumpen sind auch hier nicht zul\u00e4ssig. Weiterhin d\u00fcrfen keine nachteilige Ver\u00e4nderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserf\u00fchrung sowie keine andere Beeintr\u00e4chtigung des Wasserhaushalts erfolgen. Die Benutzung im Rahmen des Eigent\u00fcmer- bzw. Anliegergebrauchs ist \u2013 genau wie beim Gemeingebrauch \u2013 nicht anzeigepflichtig.<\/p>\n<p>Diese Entnahmen sind erlaubnispflichtig:<\/p>\n<p>Entnahmemengen von mehr als 1.000 Kubikmetern im Jahr sind erlaubnispflichtig. Gleiches gilt f\u00fcr die Entnahme aus Gew\u00e4ssern, die sich im Eigentum von Stadt oder Gemeinde befinden: auch hier ist eine Erlaubnis n\u00f6tig, wenn man mit Hilfe von kleinen Motorpumpen Wasser entnehmen m\u00f6chte \u2013 gleichg\u00fcltig ob einmalig oder regelm\u00e4\u00dfig. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbeh\u00f6rde des Vogelsbergkreises zu beantragen.<\/p>\n<p>Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn es sich um ein Gew\u00e4sser handelt, das nicht vom Trockenfallen bedroht ist. Besonders im Sommer sollte das Entnehmen von Wasser unterlassen werden, da zu dieser Jahreszeit die Gefahr des Trockenfallens um ein Vielfaches h\u00f6her ist und durch eine umfangreiche Wasserentnahme noch verst\u00e4rkt wird.<br \/>\nWeitere Informationen erhalten Sie beim Amt f\u00fcr Bauen und Umwelt, Wasser- und Bodenschutz, Tel.: 06641 977-123, E-Mail: wasserbehoerde@vogelsbergkreis.de.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"tmnf_excerpt\"><p>Die gro\u00dfe anhaltende Trockenheit hat erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Daher gibt es Regeln, die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gegebenenfalls einzuhalten haben. Darauf macht Kreisbeigeordneter Heinz Gei\u00dfel aufmerksam, in der Kreisverwaltung der zust\u00e4ndige Dezernent f\u00fcr Bauen und Umwelt. 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