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Kindergeld für Schulabgänger – Nach Vollendung des 18. Lebensjahres Antrag nötig

Fulda. Mit dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnen.

Wer in den vier Monaten nach Schulende keinen Ausbildungsplatz finden konnte, muss die Bemühungen hierzu nachweisen. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.

Die bisher geltende Einkünfte- und Bezügegrenze von 8004 Euro im Jahr ist seit dem 01.01.2012 entfallen. Kinder, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben und eine Zweitausbildung nachweislich anstreben oder begonnen haben, können berücksichtigt werden, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung.

Vor dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten die Kindergeldberechtigten rechtzeitig von ihrer Familienkasse die Unterlagen und Vordrucke, um Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus zu beantragen. Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld stehen im

Internet unter www.familienkasse.de zur Verfügung oder können telefonisch unter der Servicenummer 01801 – 54 63 37 (01801 – KINDER)* angefordert werden.

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