Bad Hersfeld. Die Agentur für Arbeit Bad Hersfeld weist darauf hin, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Mitarbeitern bereits beim Ausscheiden eine Arbeitsbescheinigung auszuhändigen. Vollständig und zeitnah ausgestellte Bescheinigungen helfen, Rückfragen bei Arbeitgebern und Zahlungsverzögerungen bei den betroffenen Arbeitslosen zu vermeiden, heißt es weiter. “In der Arbeitsbescheinigung sind nur die Abrechnungszeiträume der letzten 12 Monate der Beschäftigung zu bescheinigen, die beim Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet sind. Insoweit ist es nicht erforderlich, den letzten Auszahlungszeitraum abzuwarten, wenn dieser erst nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet wird”, erklärt Herbert Niebel, Teamleiter des Leistungsbereichs der Bad Hersfelder Arbeitsagentur. “Ist beispielsweise der letzte Arbeitstag der 31. Juli und ist an diesem Tag die Abrechnung für den Monat Juli noch nicht fertig, sind für die Arbeitsbescheinigung auch nur die Entgeltangaben bis einschließlich Juni erforderlich”, erläutert Niebel weiter. Eine Verzögerung der Auszahlung des Arbeitslosengeldes kann viele Familien in existentielle Not bringen, da die Arbeitslosen bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung, den Lebensunterhalt für ihre Familien durch das Arbeitslosengeld bestreiten müssen. Mit der rechtzeitigen Aushändigung der Arbeitsbescheinigung und gegebenenfalls sonstigen Unterlagen helfen Arbeitgeber mit, eine durchgehende Entgeltzahlung sicherzustellen. Die hierfür vorgesehene Arbeitsbescheinigung ist bei der Agentur für Arbeit erhältlich oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de abrufbar.
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