Written by 19:53 Alle Nachrichten

„Hauseigentümer nicht immer in der Pflicht“ – Haus & Grund Hessen warnt: „Eiszapfen – spitze Gefahr“

Überall herrschen derzeit frostige Temperaturen. Sobald es aber tagsüber wieder etwas wärmer wird, können an vielen Dachrinnen Eiszapfen wachsen und Gehwege zu einem richtig gefährlichen Pflaster machen. Das eisige Naturereignis ist zwar malerisch anzusehen, kann jedoch erhebliche Schäden an Passanten oder auch an darunter geparkten Autos bewirken, wenn die Eiszapfen sich bei einsetzendem Tauwetter lösen und herunter fallen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Hessen mit dem Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt hin:
„Wer an seinem Haus Gefahren durch Eiszapfenbildung feststellt, sollte unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dabei ist es natürlich an einem Wochenende nahezu unmöglich auf die Schnelle einen Dachdecker zu finden, der die Eiszapfen abschlägt. Auf jeden Fall aber sollten Warnhinweise aufgestellt oder der gefährdete Bereich abgesperrt werden, damit nichts Schlimmes passiert. Die vorgenommenen Schutzmaßnahmen sollten durch Zeugen belegt oder durch entsprechende Fotos dokumentiert werden. Wer keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, muss im schlimmsten Fall sogar damit rechnen, dass seine eigene Hauseigentümer-Haftpflichtversicherung, die eingetretene Schäden zunächst reguliert hat, ihn wegen Obliegenheitsverletzung in Regress nimmt und er letztlich doch für alles selbst aufkommen muss.“
Diese Gefahr im Winter sei nicht zu unterschätzen, so Ehrhardt weiter, denn so ein spitzer Zapfen könne Schäden anrichten ähnlich wie beim Einschlag eines Geschosses. Dann stelle sich sofort die Frage nach der Verantwortlichkeit. Als Anspruchsgegner werde üblicherweise der Hauseigentümer von Geschädigten in die Pflicht genommen. Der sei aber nicht immer der Schuldige, wie oft vermutet werde.
Der Experte von Haus & Grund Hessen: „Natürlich müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit kein Unglück geschieht. Wenn erkennbar Gefahr von oben droht, empfiehlt sich zumindest die Aufstellung von Warnschildern. In besonders gefährdeten Bereichen sind sogar Absperrungen erforderlich“.
Die zuständige Verwaltungsbehörde, üblicherweise das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, könne sogar durch Polizeiverfügung Sicherungsmaßnahmen bis hin zur Beseitigung der Eiszapfen, notfalls im Wege der Ersatzvornahme durch die Feuerwehr anordnen. Ein Verstoß werde dann, abgesehen von der zusätzlichen zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Geschädigten, möglicherweise richtig teuer.
Mit einem Fallbeispiel belegt Ehrhardt, dass jedoch nicht automatisch der Hauseigentümer für jeden Schaden haftbar ist: „Auf dem Dach angebrachte Schneefanggitter helfen zwar gegen das Herabstürzen von Dachlawinen, nicht jedoch gegen Eisschlag. Wer solche Gitter allerdings eingebaut hat, der bekommt von der Justiz zugestanden, dass er Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen hat. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 13.03.2009 (132 C 11208/08) musste der Hauseigentümer demnach für den Schaden an einem Autodach nichts zahlen. In bekanntermaßen schneearmen Gebieten müssen Hausdächer jedoch nicht mit Schneefanggittern ausgestattet sein.
Härter traf es da vor einigen Jahren in einem ähnlich gelagerten Fall den Eigentümer eines Hauses in Nordrhein-Westfalen. Das Landgericht Wuppertal entschied mit Urteil vom 11.01.2012 (8 S 56/11), dass er in vollem Umfang für den Eisschlagschaden am Dach des geparkten Autos haften müsse, weil er weder beseitigt noch abgesperrt noch hinreichend vor der Gefahr gewarnt hatte. Zumindest konnte das Aufstellen von Warnhinweisen im Prozess nicht nachgewiesen werden.

Visited 2 times, 1 visit(s) today
Close