Viele Immobiliendarlehen der Sparkassen, die im Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis ins Jahr 2013 abgeschlossen wurden, sind widerrufbar. Dies geht aus einer nunmehr veröffentlichten Begründung zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (Az. XI ZR 434/15) hervor.
Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine im August 2010 bei einer Sparkasse abgeschlossene Baufinanzierung ging. In der von der Sparkasse verwendeten Widerrufsinformation war vorgesehen, dass Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde genannt werden, beides aber war im Vertrag nicht angegeben. Der BGH entschied: Das macht die Widerrufsbelehrung zwar nicht fehlerhaft, aber wenn die Angabe im Vertrag nicht zu finden ist, wird keine Widerrufsfrist in Gang gesetzt.
Allein die Erwähnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen als zuständiger Aufsichtsbehörde im vorvertraglichen Informationsblatt reicht nicht aus. „Der Mustervertrag wurde deutschlandweit von fast allen Sparkassen ab Juni 2010 bis 2011, vereinzelt bis 2013, verwendet “, erklärt Katharina Lawrence von der Verbraucherzentrale Hessen. „Der Widerruf kann heute noch ausgesprochen werden und die derzeit historisch günstigen Zinskonditionen am Markt genutzt werden.“
Wegen der weitreichenden Folgen eines Widerrufs bietet die Verbraucherzentrale Hessen im Einzelfall ihre kostenpflichtige Unterstützung an.