Fulda. Deutsche PalliativStiftung fordert nach Einführung des Leistungsanspruchs auf Spezialisierte ambulante Palliativversorgung im Jahr 2007 nun die Einführung eines Leistungsanspruchs auf Allgemeine ambulante Palliativversorgung im Rahmen des geplanten Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)
2007 wurde in Deutschland die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) als Leistungsanspruch gesetzlich krankenversicherter Menschen in das SGB V eingeführt (§ 37b in Kombination mit § 132d). Damit wurde Menschen mit weit fortgeschrittener, fortschreitender und in absehbarer Zeit zum Tode führender Erkrankung, die zusätzlich ein komplexes Symptomgeschehen aufweisen und eine aufwendige Versorgung benötigen, die Sicherheit gegeben, dass unsere Gesellschaft sie in dieser schwierigen Lebensphase angemessen begleitet und unterstützt.
2007 wurde auch davon ausgegangen, dass die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung auf einer sichergestellten und überall verfügbaren Allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) aufsetzt und sowohl diese als auch die Hospizarbeit ergänzt. Dabei bestand und besteht weiterhin Konsens, dass eine Allgemeine ambulante Palliativversorgung aus der bestehenden Regelversorgung heraus geleistet werden muss und deswegen auch dort beheimatet ist.
„Die letzten Jahre haben eindeutig gezeigt, dass die Allgemeine ambulante Palliativversorgung nicht in dem Maß zur Verfügung steht, wie es 2007 vom Gesetzgeber unterstellt wurde,“ stellt Dr. Eckhard Eichner, Gründungsstifter der Deutschen PalliativStiftung, klar: „Dies ist auch verständlich, denn in der Allgemeinen ambulanten Palliativversorgung bestehen Versorgungsnotwendigkeiten und -aufwände, die in den Vergütungsregelwerken (GOÄ, EBM, HKP etc.) bis heute nicht angemessen abgebildet sind. Es bedarf dringend einer Weiterentwicklung der Vergütungswerke hin zu einer angemessenen Vergütung palliativmedizinischer und -pflegerischer Leistungen. Das geplante Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) wäre die Chance, nach der spezialisierten nun auch die allgemeine ambulante Palliativversorgung in Deutschland gesetzlich zu verankern und damit dem erklärten Ziel einer flächendeckenden umfassenden Versorgung der Bevölkerung näherzukommen.“
Dies erscheint auch deswegen dringend notwendig, weil die aktuelle Debatte zur Regelung des (ärztlich) assistierten Suizids zeigt, wie groß die Ängste vor fehlender Versorgung und Fürsorge am Lebensende in der deutschen Bevölkerung sind und dass Menschen sich lieber selbst töten wollen als möglicherweise unerträglichem Leid ausgeliefert zu sein.
„Wir dürfen nicht nur den assistierten Suizid rechtlich regeln. Wir müssen parallel eine umfassende und angemessene Palliativversorgung und hospizliche Begleitung für alle Menschen ermöglichen, die dies benötigen. Nur wenn es für die Menschen eine verlässliche, lebensbejahende Alternative zum assistierten Suizid gibt, die überall zur Verfügung steht, wird der Ruf nach einer vorzeitigen Beendigung des eigenen Lebens leiser werden“, ist sich Eichner sicher.
Die Deutsche PalliativStiftung stellt deswegen einen Gesetzesentwurf vor, in dem ein Leistungsanspruch auf Allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) analog zur Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) als §§ 37c i.V.m. § 132f in das SGB V eingeführt wird. Die Deutsche PalliativStiftung setzt sich für eine fundierte Aufklärung ein. Sie bietet vielfältige Informationen zur Hospizarbeit und Palliativversorgung.