Fulda. Der Deutsche Richterbund unterstützt die Forderung der Deutschen PalliativStiftung, den Paragraf 13 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zu ändern und damit eine wesentliche Lücke in der ambulanten Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Patienten zu schließen. In einem Schreiben vom 7. Juni an die Deutsche PalliativStiftung, das Bundesjustizministerium und das Bundesgesundheitsministerium fordert das Präsidium des Richterbundes die “Entkriminalisierung der kurzzeitigen Abgabe von Opioiden durch Ärzte im Rahmen der palliativen Patientenversorgung zum nicht-unmittelbaren Gebrauch”.
“Denn nach geltendem Recht macht sich ein Arzt strafbar, wenn er ein mitgeführtes Medikament aus dem Arztkoffer nachts oder am Wochenende bei einem Patienten lässt, bis eine Apotheke es wieder liefern kann”, erklärt Thomas Sitte, Vorstandsvorsitzender der Deutschen PalliativStiftung. Daher hat der stellvertretende Vorsitzende der Stiftung, Dr. Eckhard Eichner, im Frühjahr eine Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet, um eine gesetzliche Regelung zu erreichen, dass Ärzte sterbenden Patienten Schmerzmittel zur Überbrückung überlassen dürfen. Eichner sagt: “Wie kann es sein, dass ein Arzt nach geltendem Recht bis zu fünf Jahre Haft drohen, wenn er einem Patienten in einer Notlage die richtige Therapie zur Verfügung stellt?”
Es kommt Bewegung in die Debatte
Mit dem Schreiben von Stefan Caspari, Vorsitzender Richter des Landgerichts Magdeburg und Präsidiumsmitglied des Deutschen Richterbundes, kommt erneut Bewegung in die Debatte. In dem Brief, in dem die Richter in deutlichen Worten an den Gesetzgeber appellieren, für eine schnelle Behebung der “derzeit unbefriedigenden Rechtslage” zu gewinnen, heißt es: “Dass Ärzte, die sich dem Wohl ihrer Patienten verpflichtet fühlen, in die Gefahr gebracht werden, gegen die Vorschriften des BtMG bzw. BtMVV (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ) zu verstoßen, erscheint stark verbesserungswürdig. Die Missbrauchsmöglichkeiten etwa dadurch, dass Angehörige des Patienten die Betäubungsmittel konsumieren könnten, erscheinen theoretischer Natur und dürften wegen der kleinen Mengen an Betäubungsmittel und der Ausnahmesituationen, die mit der Abgabe der Mittel überbrückt werden sollen, zu vernachlässigen sein.”
Caspari verweist dabei auf die bereits in § 5 Abs. 6 Satz 3 BtMVV gesetzlich geregelte Ausnahme bei der Medikamenten-Verschreibung für die Substitutionsbehandlung Drogenabhängiger. Denn danach darf der Arzt dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum direkten Verbrauch die für einen Tag zusätzliche benötigte Menge des Mittels in abgeteilten Einzeldosen aushändigen und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestatten. Die Richter schlagen zwei Lösungen vor: Zum einen wäre ihrer Ansicht nach eine Absatzergänzung des BtMG § 13 denkbar, wonach die zeitlich eingeschränkte Abgabe von Schmerzmitteln zur Überbrückung straffrei bleibt oder eine Anpassung an die Regeln zur Substitutionsbehandlung in der BtMVV.
Sitte: “Durchbruch in der öffentlichen Anerkennung”
Für Thomas Sitte ist die Unterstützung des Deutschen Richterbunds ein Durchbruch in der notwendigen öffentlichen Anerkennung der Forderung der Deutschen PalliativStiftung. “Immer wieder höre ich von Apothekern, Ärzten, Pflegenden, Verbänden und auch Juristen, dass hier ein dringender Regelungsbedarf besteht. So klar und deutlich hat es aber noch niemand von Seiten der Rechtsexperten formuliert. Ich glaube, diese Aussagen werden die Entwicklung wesentlich beschleunigen. Denn an dieser Expertenmeinung kann niemand vorbei, dazu muss Stellung genommen werden.” Zudem ist es für den Vorstandsvorsitzenden sehr wichtig, dass der Deutsche Richterbund in seinem Schreiben betont, dass im Rahmen der Notfallabgabe von Schmerzmitteln “bestenfalls theoretische Missbrauchsmöglichkeiten entstehen. Die Abgabe birgt keine besonderen Risiken!”