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Bauen in Hessen wird weiter vereinfacht und beschleunigt

Wiesbaden. Hessen wird das Bauen weiter vereinfachen und beschleunigen. Künftig soll nur noch für Hochhäuser, große Bürogebäude, Hallen und sonstige Sonderbauten eine umfassende bauaufsichtliche Prüfung erforderlich sein. Alle Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, sollen künftig im Bereich von Bebauungsplänen baugenehmigungsfrei errichtet werden können. Liegt kein Bebauungsplan vor, ist das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren anzuwenden.

Dies sehen die Eckpunkte für eine Reform der Hessischen Bauordnung (HBO) vor, wie Wirtschaftsminister Dieter Posch mitteilte. Auch für Gaststätten soll es Erleichterungen geben. „Die bisherigen positiven Erfahrungen sprechen dafür, den 2002 eingeschlagenen Weg der Vereinfachung und Beschleunigung weiter zu gehen“, sagte Posch, „dies spart dem Bürger Zeit und Gebühren. Das Bauen in Hessen ist schneller, einfacher und billiger geworden“.

Hessen hatte mit der HBO 2002 bereits Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze von der Baugenehmigung ausgenommen. Im Gebiet von Bebauungsplänen findet gar keine Prüfung mehr statt, außerhalb solcher Pläne prüfen die Behörden nur noch die Übereinstimmung mit dem Baugesetzbuch oder beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren). Für sonstige Gebäude greifen diese Erleichterungen bisher jedoch nur eingeschränkt. Dies soll geändert werden.

„Bautechnische Prüfungen – vor allem im Brandschutz und bei der Standsicherheit – sind bereits seit 2002 Sache privater Architekten, Bauingenieure und Sachverständiger und, so die Erfahrungen mit dem Gesetzesvollzug, dort gut aufgehoben“, so der Wirtschaftsminister.

Inzwischen ist das Vereinfachte Verfahren zum Regelverfahren geworden, dem zwei von drei Bauvorhaben unterliegen. Etwa jedes zehnte Gebäude entsteht ganz ohne Genehmigung. Der Anteil könnte weit höher liegen, doch in vielen Fällen entscheiden sich die Bauherren für ein freiwilliges Genehmigungsverfahren.“, stellte Posch fest. Gleichwohl soll es auch in Zukunft möglich sein, ein Baugenehmigungsverfahren wählen zu können.

Posch möchte die Verlängerung der bis zum 31.10.2010 befristeten HBO zu ihrer weiteren Liberalisierung nutzen und dabei vor allem die Liste der genehmigungsfreien Bauten ausdehnen. Bei Gaststätten soll nicht mehr die Zahl der Personen (bisher 40), sondern die Grundfläche (100 Quadratmeter) die Sonderbaugrenze markieren. Auch die Regeln für Bauten an der Grundstücksgrenze – etwa Garagen – werden vereinfacht. Auf der Grundlage dieser Überlegungen werde das Wirtschaftsministerium einen Gesetzentwurf ausarbeiten. Ziel sei es, ihn Mitte 2010 dem Landtag vorzulegen.

Genehmigungsfreistellung (§ 56 HBO):
In Gebieten, für die die Gemeinde einen Bebauungsplan aufgestellt hat,  können die in § 56 aufgeführten Vorhaben ohne Baugenehmigung errichtet werden. Es bedarf lediglich der Mitteilung an die Gemeinde und zeitgleich an die untere Bauaufsichtsbehörde.  Die Gemeinde kann aber innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen ein  Baugenehmigungsverfahren verlangen. Welche Vorhaben genehmigungsfrei errichtet werden können, ist in § 56 Abs. 1 HBO geregelt.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 57 HBO)
Liegen die Voraussetzungen für das genehmigungsfreie Bauen nicht vor, unterliegen die Vorhaben dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die untere Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben auf die Zulässigkeit
·      nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts,
·      von beantragten Abweichungen vom Bauordnungsrecht,
·      nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird; dies trifft z. B. für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu. Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden.

Baugenehmigungsverfahren (§ 58 HBO):
Sonderbauten unterliegen dem normalen Baugenehmigungsverfahren, in dem sowohl das Bauordnungsrecht als auch das Bauplanungsrecht umfassend geprüft wird. Was Sonderbauten sind, ist in § 2 Abs. 8 HBO definiert. Es sind bauliche Anlagen, mit denen im Regelfall besondere Gefahrenlagen verbunden sind.

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